Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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geschriebenen Steuerstufen stattfindet. Ist Ermäßigung unter den Stenersatz der 
dritten Stufe begründet, so tritt Befreiung von der Staatssteuer ein. 
Bei der Feststellung der für die Ermäßigung maßgebenden Personenzahl 
(Abs. 1) werden nicht mit gerechnet die Ehefrau des Steuerpflichtigen und diejenigen 
Kinder und Angehörigen, welche das 14. Lebensjahr überschritten haben und entweder 
im landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe des Steuerpflichtigen dauernd 
tätig sind oder ein eigenes Einkommen von mehr als der Hälfte des orteüblichen 
Tagelohnes nach ihrer Altersklasse und nach ihrem Geschlechte haben. 
Liegen besondere die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich be- 
einträchtigende wirtschaftliche Verhältnisse vor, welche eine weitergehende Steuerer= 
mäßigung rechtferligen, so hat Fürstliche Landesregierung eine weitere angemessene 
Ermäßigung des zu versteuernden Einkommens vorzunehmen. Erachtet die Veran- 
lagungsbehörde diese Verhälinisse als vorliegend, so hat sie die Ermäßigung zu be- 
antragen, auch wenn ein darauf gerichtetes Gesuch des Steuerpflichtigen nicht vorliegt. 
Als Verhältnisse, welche die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, kommen 
lediglich in Betracht: außergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt und Erziehung 
der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Angehöriger, andauernde Krank- 
heit, Verschuldung und besondere Unglücksfäll. Gegen die Entscheidung Fürstlicher 
Landesregierung findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
Von unverheirateten Steuerpflichtigen über 30 Jahre wird ein Steuerzu- 
schlag erhoben, welcher beträgt 
in den Einkommensteuerstufen von mehr als 3000 M.—6000 M. 5⅝ 
„ „ „ über 6000 M. 10% 
der zu entrichtenden Steuer. diele Bestimmung findet keine Anwendung auf Per- 
sonen, welche verheiratet gewesen sind oder zunrstihungebchirstien Angehörigen 
Unterstühungen gewähren, die insgesamt mehr als ½ des Gesamteinkommens betragen. 
Darüber, ob die Voraussetzungen des Steuerzuschlags vorliegen, ist bei der Veran- 
lagung zu befinden. Gegen die Entscheidung finden die ordentlichen Rechtsmittel statt. 
Vorstehende Bestimmungen finden auf die in § 4 bezeichneten Steuer- 
pflichtigen keine Anwendung. 
V. Mroanlagung. 
1. Allgemeines. 
8 20. 
Die Veranlagung des Steuerpflichtigen erfolgt von den Fällen der 88 46 
und 61 abgesehen durch Einschätzungskommissionen.
	        
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