Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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2. Oberaufsicht und Leitung. 
8 21. 
Die Oberleitung des gesamten Einschäungsgeschäfts und Oberaufsicht erfolgt 
durch Fürstliche Landesregierung. 
Gewinnt sie die Ueberzeugung, daß die Nichtbeobachtung oder unrichtige 
Anwendung von gesetzlichen Vorschriften in erheblichen Umfang zu unrichtigen 
Veranlagungen geführt hat oder daß die Steuerveranlagung in cinem Einschätzungs- 
bezirke ungleichmäßig mit der in anderen Bezirken ausgeführt worden ist, so ist sie 
befugt, die zu beanstandenden Veranlagungen allgemein zu kassieren und neue 
Veranlagungen anzuordnen. 
Fürstliche Landesregierung kann von der Geschäftsbehandlung bei den einzelnen 
Einschätzungskommissionen durch besonders dazu abgeordnete Beamte, welche den 
Sitzungen der Kommissionen mit beratender Stimme beiwohnen, Kenntnis nehmen 
und die richtige und gleichmäßige Ausführung der geseblichen Vorschriften überwachen. 
Die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung des Einschähungsgeschäfts 
liegt dem Vorstand des Steueramts ob. Demselben können zu diesem Behufe je 
nach Bedarf Stellvertreter von Fürstlicher Landcsregierung bestellt werden. Was 
im folgenden vom Vorstand des Steueramts gesagt ist, gilt auch von dessen Stell- 
vertreiern. 
3. Einschätzungskommissionen. 
g 22. 
Das Fürstentum wird für den Zweck der Einschätzung in Bezirke geteilt. 
In jedem Bezirk wird eine Einschätzungskommission gebildet. 
In der Regel bildet jede Gemeinde mit den in deren Flur gelegenen selb- 
ständigen Gutsbezirken einen Einschätzungsbezirk; es können jedoch Gemeinden mit 
weniger als 2000 Einwohnemn mit benachbarten Gemeinden zu einem Einschätungs- 
bezirke vereinigt werden; größere Gemeinden können in mehrere Bezirke zerlegt werden. 
Das Nähere über die Einteilung bestimmt Fürstliche Landesregierung. 
23. 
Die Einschätzungskommissionen werden aus dem Vorstand des Steueramts 
als Vorsitzenden, ferner aus den Vorständen der im Einschätungsbezirk belegenen 
Gemeinden oder bestellten Vertretern derselben und 3 bis 8 Mitgliedern zusammen- 
gesetzt, welche nach den Vorschriften des § 25 zu wählen sind. Für diese Mitglieder 
ist für Fälle zeitweiliger Behinderung, sowie für den Fall des Ausscheidens im 
Laufe der Wahlperiode die erforderliche Zahl von Stellvertretern zu wählen. 
Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter bestimmt Fürstliche Landes- 
regierung; in Bezirken, welche aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt sind, wird 
die Zahl der von den Organen der Gemeindeverwaltung zu wählenden Mitglieder
	        
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