Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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der Einschätzungskommissionen auf die einzelnen Gemeinden nach der Einwohnerzahl 
mit der Maßgabe verteilt, daß jeder Gemeinde mindestens ein Mitglied zugeteilt wird. 
l 24. 
Befindet sich in einem Einschähungsbezirke ein selbständiges Gut, so hat der 
Vesitzer desselben der Einschähungokommission als Mitglied hinzuzutreten und einen 
Stellvertreter zu bezeichner 
Befinden sich in einem Einschähungsbczur iwen selbständige Güter, so 
wählen die Besitzer aus ihrer Mitte ein Mitglich der Einschätzungskommission und 
einen Stelloertreter Für das Verfahren bei der Menr gelten die Vorschriften in 
5 25 Ab 
Die Vertreter der Fürstlichen Kammergüter in den Einschätzungskommissionen 
bestimmt e„bllce Kammer. 
Besitzer selbständiger Güter können die aus der Zugehörigkeit zur Ein- 
turie sich ergebenden Rechte und Pflichten durch Vertreter ausüben 
Auf die Zugehörigkeit der in diesem Paragraphen bezeichneten Kommissions-= 
mitglieder und ihrer Vertreter zur Einschätzungskommission findet § 26 sinngemäße 
Anwendung. 
Diejenigen bewohmen Fürstlichen Besitzungen, welche von Gemeindebezirken 
ausgeschlossen sind, werden nach näherer Bestimmung Fürstlicher Landesregierung 
an bestcheude Einschätzungsbezirke angeschlossen. 
8 25. 
Die Kommissionsmitglieder werden, abgesehen von den Gemeindevorständen 
und den Vertretern der selbständigen Güter, vom Gemeinderat oder, wo ein solcher 
nicht besteht, von der Gemeindeversammlung aus den im Bezirk Steuerpflichtigen 
gewählt. Die Wahlen erfolgen auf die Dauer von 3 Jahren dergestalt, daß all- 
jährlich ½ der Mitglieder ausscheiden und an deren Stelle neue zugewählt werden. 
en Reihenfolge des Auslritts wird das erste und das zweite Mal durch Los 
estimmt. 
Gewählt ist derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit für sich hat. 
Ergibt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen diejenigen zwei Personen, 
welche die meisten Stimmen für sich haben, in die engere Wahl. Haben mehr als 
zwei Personen die hmeisten und gleich viel Stimmen erhalten, so entscheidet das Los 
darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. In gleicher Weise erfolgt die 
Entscheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit erzielt. 
MR EE- j . 9 ic6: 
Die allgemeinen B 
sind dieselben wie für die unen (Artikel 63 der Gemeindeordnung vom
	        
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