Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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4. Ort der Einschätzung. 
§6# 32. 
Die Einschätzung erfolgt in der Regel an dem Orte, wo der Steuerpflichtige 
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat. 
Angehörige des Fürstentums, welche im Inlande weder Wohnsitz noch 
Aufenthalt haben, sind an dem letzten Orte ihres Wohnsitzes oder Aufenthalls im 
Fürstentume einzuschäßen. 
Die Einschätzung der im § 3 bezeichneten juristischen Personen, Gesell- 
schaften, Vereine, Genossenschaften 2c. erfolgt an dem Orte, wo dieselben im Fürsten- 
tum ihren Sitz haben. 
Die Einschähung der nur nach § 4 Absatz 1 und 2 Steuerpflichtigen ge- 
schieht an dem Orte, wo der Grundbesitz beziehungsweise die gewerbliche oder Handels- 
anlage oder die Betriebsstätte liegt oder der bei der Steuerverwaltung etwa bestellte 
Vertreter seinen Wohnsitz hat. 
Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes des Stenerpflichtigen bestimmt Fürst- 
liche Landesregierung den Ort der Einschätung, ingleichen wenn über den letzteren 
aus anderen Gründen Zweifel bestehen. 
5. Vorbereitung der Einschähung. 
9 33. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, alljährlich vor Beginn des Ein- 
schäungögeschäfts die für die Einschätzung erforderlichen Grundlagen nach Maßgabe 
der nachstehenden und sonst noch im Verwaltungswege ergehenden Vorschriften zu 
beschaffen. 
8 34. 
Sie sind verpflichtet, über die Besitz., Vermögens= und sonstigen Einkommens- 
verhältnisse der Steuerpflichtigen, sowie über besondere die Steuerfähigkeit bedingende 
wirtschaftliche Verhältnisse möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, überhaupt 
alle Merkmale, die ein Urteil über das in Ansatz zu bringende Einkommen zu be- 
gründen vermögen, dem Steueramte mitzuteilen. 
Auch haben sie alle Mitteilungen, die ihnen die Sieuerpflichtigen nach diesen 
Richlungen mündlich oder schriftlich zugehen lassen, entgegenzunehmen und dem 
Steueramt vorzulegen. Der Gemeindevorstand trägt Schulden und Lasten in das 
Kataster nur insoweit ein, als sie von dem Steuerpflichtigen angegeben werden. 
35. 
Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist verpflichtet, 
dem Gemeindevorstand auf einem ihm zu behändigenden Formular (Hausliste) in 
der darauf bezeichneten, mindestens achttägigen Frist die Inhaber der in dem Grund=
	        
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