Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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(2) Auch Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Ticren 
in Beriheun gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
VI. Aufhebung der Scuemehtegeln. 
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C)Die Seuche gilt als erloschen, kan die angeordneten Schutzmaßregeln 
sind aufzuheben, wenn 
a) die rotzkranken Pferde gefallen oder getötet, die der Seuche verdächtigen 
ferde gefallen, getötct oder von dem bcamteten Tierarzt für rohfrei 
erklärt worden sind, die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder 
getötet worden sind oder während der polizeilichen robachtung 144 
Abs. 3) keine rotzverdächtigen Erscheinungen gezeigt haben und 
b) die Desinfeklion, soweit sie vorgeschrieben ist, ausgeführt und durch den 
beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
()Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen. 
B. Auder# Jinhuse 
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n Pferden sind im. Sinne der Baase in den §8 128 bis 152 Esel, 
Manlteld: ud Maulesel gleichzustellen. 
4. Maul= und Klauenseuche. 
I. Vorläufige Maßregeln und Ermittlung. 
8 154. 
()) Sobald der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche oder der Verdacht des 
Ausbruchs dieser Seuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft durch Anzeige oder 
sonst zur amtlichen Kenntnis gelangt, hat die Polizeibehörde sofort die Zuziehung des 
beamteten Tierarztes zu veranlassen und inzwischen folgende vorläufigen Maßregeln 
zu treffen: 
a) Das Klanenvieh des verdächtigen Gehöfts ist in seinen Ställen oder sonstigen 
Standorten abzusondern (6 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Der Zutritt zu den 
Ställen (Standorten) ist, abgesehen von Notfällen, nur dem Besitzer der Tiere 
oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, den mit der Beaussichtigung, 
Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten gestattet. 
b) Das verdächtige Gehöft ist in der Weise abzusperren, daß, abgesehen von Not- 
fällen, weder Tiere eingestellt, noch von Klauenvieh stammende Erzeugnisse 
und Rohstoffe, noch Stallgerätschaften, Dünger, Jauche= oder Futter- und 
Streuvorräte weggebracht werden dürfen. Milch darf nur nuch vorheriger Ab- 
kochung oder anderer ausreichender Erhitzung (8 28 Abs. 3) weggegeben 
werden. Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine 
wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Aus- 
nahmen zugelassen werden.
	        
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