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(2) Auch Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Ticren
in Beriheun gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
VI. Aufhebung der Scuemehtegeln.
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C)Die Seuche gilt als erloschen, kan die angeordneten Schutzmaßregeln
sind aufzuheben, wenn
a) die rotzkranken Pferde gefallen oder getötet, die der Seuche verdächtigen
ferde gefallen, getötct oder von dem bcamteten Tierarzt für rohfrei
erklärt worden sind, die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder
getötet worden sind oder während der polizeilichen robachtung 144
Abs. 3) keine rotzverdächtigen Erscheinungen gezeigt haben und
b) die Desinfeklion, soweit sie vorgeschrieben ist, ausgeführt und durch den
beamteten Tierarzt abgenommen ist.
()Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
B. Auder# Jinhuse
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n Pferden sind im. Sinne der Baase in den §8 128 bis 152 Esel,
Manlteld: ud Maulesel gleichzustellen.
4. Maul= und Klauenseuche.
I. Vorläufige Maßregeln und Ermittlung.
8 154.
()) Sobald der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche oder der Verdacht des
Ausbruchs dieser Seuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft durch Anzeige oder
sonst zur amtlichen Kenntnis gelangt, hat die Polizeibehörde sofort die Zuziehung des
beamteten Tierarztes zu veranlassen und inzwischen folgende vorläufigen Maßregeln
zu treffen:
a) Das Klanenvieh des verdächtigen Gehöfts ist in seinen Ställen oder sonstigen
Standorten abzusondern (6 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Der Zutritt zu den
Ställen (Standorten) ist, abgesehen von Notfällen, nur dem Besitzer der Tiere
oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, den mit der Beaussichtigung,
Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten gestattet.
b) Das verdächtige Gehöft ist in der Weise abzusperren, daß, abgesehen von Not-
fällen, weder Tiere eingestellt, noch von Klauenvieh stammende Erzeugnisse
und Rohstoffe, noch Stallgerätschaften, Dünger, Jauche= oder Futter- und
Streuvorräte weggebracht werden dürfen. Milch darf nur nuch vorheriger Ab-
kochung oder anderer ausreichender Erhitzung (8 28 Abs. 3) weggegeben
werden. Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine
wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Aus-
nahmen zugelassen werden.