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e) Ist die Milch des verdächtigen Viehbestandes bisher an eine Sammelmollerei
(6 26) abgeliefert worden, so ist sofort jedes weitere Weggeben von nicht
ausreichend erhitzter Milch aus dieser Molkerei an landwirtschaftliche Be-
triebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher
Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei zu untersagen. Des-
gleichen ist die Abgabe von roher Milch aus der Molkerei zum Genusse für
Menschen zu verbieten, sobald und solange anzunehmen ist, daß Milch aus
dem verdächtigen Viehbestand in die abzugebende Milch ausgenommen oder
verarbeitet worden ist. Ferner ist anzuordnen, daß die zur Aulieferung der
Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der
Voolkerei nich entfernt werden dürfen, bevor sie desinfiziert sind (§ 11
9, 10 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren).
Jesindet sich die Molkerei in einem andern Polizeibezirke, so ist die
Polizeibehörde dieses Bezirkes unverzüglich von der Sachlage zu benach-
richtigen.
()Das Wegbringen von Klanenvieh aus der Ortschaft, das Durchtreiben
von solchem Vieh sowie das Fahren mit angespannten fremden Wiederkäuern durch
die Ortschaft kann verboten werden.
C#) Die vorläufigen Maßregeln sind mit dem Vorbehalt anzuordnen, daß
sie sofort außer Wirksamkeit treten, wenn der beamtete Tierarzt feststellt, daß Maul-
und Klauenseuche nicht vorliegt und daß auch der Verdacht dieser Seuche nicht be-
gründet ist.
166.
Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche oder der Verdacht dieser
Seuche festgestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als
möglich Ermittelungen darüber anzustellen,
a) ob das seuchenkranke vder der Seuche verdächtige Vieh neu eingestellt
ist, oder ob in den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten
Krankheitserscheinungen sonst eine unmittelbare oder mitttelbare Berührung
mit ansteckungsfähigen fremden Tieren stattgesunden hat, oder ob etwa
Tiere, die die Seuche überstanden haben, dem Viehbestand einverleibt
worden sind, und wer der frühere Besitzer des neu eingestellten oder der
Besitzer des fremden Viehes ist;
b) wohin die übrigen Tiere des für die Einschleppung etwa in Betracht
kommenden Viehtransports verbracht worden sind;
c) ob seit der Einschleppung oder. falls dieser Feitpunkt nicht sicher feststellbar
ist, in den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krankheitserschei-
nungen Klauenvieh aus dem betroffenen Gehöfte geschlachtet oder ausgeführt
oder sonst entfernt worden ist, und wohin das Vieh gekommen ist;
d) ob innerhalb der unter c bezeichneten Frist Klauenvieh des betroffenen
Gehöfts mit fremdem Klauenvieh sonst unmittelbar oder mittelbar in