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Berührung gekommen ist. Bei heeter gunittlung ist insbesondere auch
das Deckregister (s 35 Abs. 1) einzusehen.
C) Alle Viehbestände, in denen sich nach den angestellten Ermittelungen
der Ansteckung verdächtige Tiere befinden, müssen amtstierärztlich untersucht werden.
3 diesem Zwecke sind die beteiligten Polizeibehörden von der Sachlage unverzüg-
lich zu benachrichtigen. Als der Ansteckung verdächtig gilt alles Klauenvieh, *
mit einem seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere in dem gleichen Ge-
höfte sich befindet oder in den letzten 2 Wochen befunden hat oder in dieser Zeit
nachweislich sonst in unmittelbare oder mittelbare Berührung gekommen ist.
() Von den in den Abs. 1, 2 genannien Ermittlungen und Untersuchungen
kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der höheren Polizeibehörde ganz oder
teilweise abgesehen werden.
65 156.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch oder den Verdacht der Maul-
und Klauenseuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vor-
läufige Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tierec, nötigenfalls auch deren
Einsperrung oder Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen
sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Prolokoll oder dur
schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich
Mitteilung zu machen.
ß 157.
Ist anzunehmen, daß in einem Orte eine Verbreitung der Seuche stattgefunden
hat, so kann die amtstierärztliche Untersuchung aller für die Seuche empfänglichen Tiere
der betreffenden Ortschaft, ihrer Umgegend oder einzelner Ortsteile angeordnet werden.
I. Schutzmaßregeln.
a. Verfahren nach Eestiielung der Seuche.
8 158.
G)Den Ausbruch der Maul= und Klauenseuche hat die Polizeibehörde auf
ortsübliche Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmien Blatte
bekannt zu machen.
(.) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten
Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen
Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizcibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren
Bezirken ortsüblich bekannt zu machen.
E)An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der
Ställe oder sonstigen Standorte, wo sich seuchenkrankes oder der Seuche verdächtiges
Klauenvieh befindet, sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul-
und Klauenseuche“ leicht sichibar anzubringen.
8 169.
Wenn die Maul= und Klauenseuche in einer sonst seuchenfreien Gegend nur
vereinzelt herrscht, so kann die Tötung der seuchenkranken und der verdächtigen Tierc,