Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

89. 
soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ange- 
ordnet werden, sofern anzunehmen ist, daß die Seuche dadurch getilgt werden kann. 
W 100. 
G)Die Schlachtung der Tiere, deren Tötung angeordnet ist, hat unter 
Beobachtung etwaiger vom beamteten Tierarzt getroffenen Anordnungen und unter 
seiner Leitung sowie unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengchöft oder in anderen 
geeigneten Gehöften des Seuchenorls zu erfolgen. Ausnahmen von dem Zwange 
der Schlachtung im Seuchenorte können von der höheren Polizeibehörde zugelassen 
werden. In diesem Falle ist vor der Ueberführung der Tiere das Einverständnis 
der Polizeibehörde des Schlachtorts einzuholen. 
C) Zur Schlachtstätte dürfen die kranken und verdächtigen Tiere nur zu 
Wagen oder auf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen 
noch von Tieren aus anderen Gehöften betreten werden. 
) Die veränderten Teile der getöteten seuchenkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Tiere einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesselgelenke, des 
Schlundes, Magens und Darmkanals samt Inhalt sind unschädlich zu beseitigen. 
Kopf und Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem 
Wasser gebrüht worden sind. 
) Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen, 
Magen= und Darminhalt der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tiere, 
ferner die Transportmittel und die sonst verwendeten Gerätschaften dürfen aus dem 
Gchöste, in dem die Schlachlung statigefunden hat, ohnc vorherige Desinfektion nicht 
entfernt werden und sind gleich wie die bei der Schlachtung verunreinigten Räum- 
lichkeiten bis zur Vornahme der Desinfektion (6 175) unter Verschluß zu halten. 
6) Die bei dem Transport und der Schlachtung beteiligten Personen haben 
sich vor dem Verlassen des Schlachtgehöfts zu desinfizieren (ugl. 8 19 Abs. 1 der 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren). 
¾ 101. 
C) Jede verseuchte Ortschaft bildet in der Regel einen Sperrbezirk mit den 
aus den §§ 162 bis 164 sich ergebenden Wirkungen. Benachbarte, nach ihrer 
Lage oder ihren Verkehrsverhältnissen besonders stark gefährdete Einzelanwesen, Orts- 
teile oder Orte sind in den Sperrbezirk einzubeziehen. Unter Umständen kann der 
Sperrbe iꝛt auf Ortsteile beschränkt werden. 
() An den Haupteingängen des Sperrbezirkes sind Taseln mit der deutlichen 
und haltbaren Ausschrift „Manl- und Klauenseuche-Sperrbezirk. Einfuhr und Durch- 
treiben von Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten“ 
leicht Fchar anzubringen. 
(6) Die Einhaltung der hetroffeuen Anordnungen ist durch fortgesetzte polizei- 
liche m2 sicherzustelle
	        
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