8 162.
C) Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit
solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, in folgender
Weise abzusperren:
a) Ueber die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, ist die
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Sperre zu verhängen (§ 22 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Befindet sich das
Vieh auf der Weide, so ist in der Regel die Auisstallung anzuordnen.
Die abgesperrten Tiere dürfen aus dem Stalle (Standort) mit polizei-
licher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entsernt werden. Auf die
Schlachtung finden die Vorschriften des § 160 Anwendung. Jedoch
kann von der amtslierärztlichen Leitung der Schlachtung (8 160 Abs. 1)
Abstand genommen werden.
Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen
Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist zu gestatten, jedoch, in-
soweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der
Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehösts desinfiziert werden.
Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.
Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Ver-
wahrung ermöglichen.
Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten.
Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist an die Bedingung der
vorherigen Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhihung (8§ 28
Abs. 3) zu knüpfen. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet
werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte zu verbicten.
Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirk-
same Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen
zugelassen werden.
Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Ab-
fuhr von Dünger und Jauche von Klauenvich aus dem verseuchten Ge-
höfte müssen nach den Vorschriften des § 19 Abs. 3, 4 der Anweisung
für das Desinfektionsverfahren erfolgen.
Futter und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit
polizeilicher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt
werden, als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art
des Transports Träger des Ansteckungsstoffs nicht sein können.
Gerätschaften, Fahrzeuge, Vehältnisse und sonstige Gegenstände smüssen,
soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen
in Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor ssie aus dem
Gehöfte herausgebracht werden. Michtnorheue sind nach ihrer
Entleerung zu desinfizieren (§ 154 Abs. 1c, § 168 Abs. 10).
Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen können von der Landesregierung Erleichte-
rungen von den Vorschriften dieses Absatzes zugelassen werden.