Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Beschränkungen:
a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an
der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten.
Die Verwendung von Hirkenhunden zur Begleitung von Herden und
von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden.
b) Schlächtern, Viehkastrierern sowic Händlern und anderen Personen, die
gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe
im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger
Standorte von Klaucnvich im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in
die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die
Polizeibehörde Ausnahmen zulassen.
c) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegen-
stände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind,
dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den
polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
4) Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von
solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauen=
vieh ist das Durchfahren mit Wieder käuergespannen gleichzustellen. Die Ein-
fuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung, im Falle eines besonderen
irshtlchen Bedürfnisses auch zu Nutz= oder Zuchtzwecken, kann gestattet
werde
o) Die e, und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahn= und Schiffs-
stationen im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können von
der höheren Polizeibehörde zugelassen werden. Die Vorstände der
betroffenen Stationen sind zu benachrichtigen.
6 165.
Um den Sperrbezirk ist in der Regel ein nach der Größe der Gefahr und
den örtlichen Verhältnissen zu begrenzendes Veobachtungsgebiet mit den aus den
88 166, 167 sich ergebenden Wirkungen zu bilden.
8# 166.
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nicht entfernt werden. 8 ist das Durchtreiben von aene volie und das un
fahren mit feenten Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten.
() Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die
frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Unter-
suchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, zu
gestalten, und zwar:
a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte;
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffs=
anlegestellen) zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhösen und öffent-
lichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisen-