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) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot
findet keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht
gesperrten Gehöste des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen,
die sich mindestens 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden.
4) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.
ep) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (5 28 Abs. 3) aus
Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh
gehalten wird, sowic die Verwertung solcher Milch in den eigenen Vieh-
beständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der
Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benußten Gefäße aus
der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind (ugl. § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10
der Anweisung für das Deeinferdionsverfahren
G)Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 können in besonderen Fällen
von der höheren Polizeibehörde zugelassen werden
„) Im gleichen Umkreis (Abs. 1) können- nachstehende Veranstaltungen ver-
boten oder in der Weise beschränkt werden, daß davon Personen und Tiere aus
enbeirken ausgeschlossen sind:
a) Viehmärkte und öfentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen
als Wiederkäuer und Schweine betreffen
b) Jahr= und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird;
c) Körungen von Tieren jeder Gattung.
5 169.
Die nach den §g 163 bis 168 angeordneten Verkehrs= und Nutzungs-
beschränkungen sind für die nicht verseuchten Gehöfte des Sperrbezirkes, für das
Beobachtungsgebiet und für das nach § 168 abgegrenzte Gebiet aufzuheben, sobald
die Gefahr der Seuchenverschleppung für diese Gehöfte oder Gebiete beseitigt ist.
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
Wird in einem seuchenfreien Gehöfte der Verdacht der Seuche festgestellt,
so sind die im § 162 vorgesehenen Anordnungen zu treffen und so lange aufrecht-
zuerhalten, bis die Unverdächtigkeit der Tiere amtolicrärztlich festgestellt ist. In
besonderen Fällen kann die höhere Polizeibehörde Erleichterungen zulassen.
6 171.
C) Befinden sich lediglich der Austeckung verdächtige Tiere in einem nicht
verseuchten Gehöfte, so sind sie, wenn möglich in besonderen Stallräumen, auf die
Dauer von 2 Wochen der polizeilichen Beobachtung (8 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes)
mit der Maßgabe zu unterslellen, daß sie aus den für sie bestimmten Räumlichkeiten
mit polizeilicher Erlanbnis zur sofortigen, unter polizeilicher Aufsicht vorzunehmenden
Schlachtung unter Beobachtung der Vorschriften des § 163 Abs. 1 entfernt werden
dürfen. Ist die Unterbringung in besonderen, eine streuge Absonderung gewähr-
leistenden Stallräumen nicht möglich, so darf aus dem Gehöfte, soweit nicht für