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Polizeibehörde der Abtrieb der verdächtigen, ausnahmsweise auch der kranken Tiere
unter den im § 172 Ubs. 2, 3 vorgesehenen näheren Bedingungen gestattet werden,
deren Erfüllung, wie dort vorgeschrieben, sicherzustellen ist. Bei ansteckungsverdäch-
tigen Ticren kann unter besonderen Umständen die Beförderung mittels Fußtransporks
zugelassen werden.
C)Von der vorherigen Anfrage bei der Polizeibehörde des Bestimmungs=
orts kann bei dem Abtrieb ansteckungsverdächtigen Schlachtviehs von einem Schlacht-
viehmarkt abgesehen werden, wenn der Abtrieb nach einem öffentlichen Schlachthause
zur sofortigen Abschlachtung erfolgen soll. und wenn das Vieh mit dem kranken
oder dem seuchenverdächtigen Vieh nicht unmittelbar in Berührung gekommen ist.
In diesem Falle ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts unter Mitteilung des
Sachverhalts von dem Eintreffen rechtzeitig zu benachrichtigen.
4) Verbotswidrige Benutzung von Tieren.
174.
Werden Tiere, über deren Standort die Sperre verhängt ist, oder die abge-
sondert sind oder der polizeilichen Beobachtung unterstehen, außerhalb der ihnen
angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten betroffen, zu denen ihr Zutritt verboten
ist, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden.
III. Desinsektion.
*5 175.
()Die Ställe oder sonstigen Standorte der kranken oder verdächtigen Tiere
sind zu desiufizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenständec, von
denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungstoff enthalten (§ 19 Abs. 4 bis 6 der
Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu
beseitigen. Ferner ist eine Desinfektion der durchgeseuchten und sonstigen Tierc, die
im Seuchenstall untergebracht waren, vorzunehmen. Der beamtete Tierarzt hat die
Desinfektion abzunehmen.
C)Auch die Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in
Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
Von der Desinfektion kann abgesehen werden,
wenn es sich nur um der Ansteckung verdächtiges Klauenvieh in seuchen-
freien Gehöften handelt;
für Ställe in Seuchengehöften, in denen nur der Ansteckung verdächtiges
Klauenvieh gestanden hat, sofern dieses nach Ablauf der im § 176 unter b
angegebenen Frist seuchenfrei befunden worden ist.
à
—WT
—
b
W. Aufshebung der Schutzmaßregeln.
6 176.
1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln
sind aufzuheben, wenn