Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Polizeibehörde der Abtrieb der verdächtigen, ausnahmsweise auch der kranken Tiere 
unter den im § 172 Ubs. 2, 3 vorgesehenen näheren Bedingungen gestattet werden, 
deren Erfüllung, wie dort vorgeschrieben, sicherzustellen ist. Bei ansteckungsverdäch- 
tigen Ticren kann unter besonderen Umständen die Beförderung mittels Fußtransporks 
zugelassen werden. 
C)Von der vorherigen Anfrage bei der Polizeibehörde des Bestimmungs= 
orts kann bei dem Abtrieb ansteckungsverdächtigen Schlachtviehs von einem Schlacht- 
viehmarkt abgesehen werden, wenn der Abtrieb nach einem öffentlichen Schlachthause 
zur sofortigen Abschlachtung erfolgen soll. und wenn das Vieh mit dem kranken 
oder dem seuchenverdächtigen Vieh nicht unmittelbar in Berührung gekommen ist. 
In diesem Falle ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts unter Mitteilung des 
Sachverhalts von dem Eintreffen rechtzeitig zu benachrichtigen. 
4) Verbotswidrige Benutzung von Tieren. 
174. 
Werden Tiere, über deren Standort die Sperre verhängt ist, oder die abge- 
sondert sind oder der polizeilichen Beobachtung unterstehen, außerhalb der ihnen 
angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten betroffen, zu denen ihr Zutritt verboten 
ist, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden. 
III. Desinsektion. 
*5 175. 
()Die Ställe oder sonstigen Standorte der kranken oder verdächtigen Tiere 
sind zu desiufizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenständec, von 
denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungstoff enthalten (§ 19 Abs. 4 bis 6 der 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu 
beseitigen. Ferner ist eine Desinfektion der durchgeseuchten und sonstigen Tierc, die 
im Seuchenstall untergebracht waren, vorzunehmen. Der beamtete Tierarzt hat die 
Desinfektion abzunehmen. 
C)Auch die Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in 
Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
Von der Desinfektion kann abgesehen werden, 
wenn es sich nur um der Ansteckung verdächtiges Klauenvieh in seuchen- 
freien Gehöften handelt; 
für Ställe in Seuchengehöften, in denen nur der Ansteckung verdächtiges 
Klauenvieh gestanden hat, sofern dieses nach Ablauf der im § 176 unter b 
angegebenen Frist seuchenfrei befunden worden ist. 
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—WT 
— 
b 
W. Aufshebung der Schutzmaßregeln. 
6 176. 
1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln 
sind aufzuheben, wenn
	        
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