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a) kämtlches Klauenvieh des Seuchengehöfts gefallen, getötet oder entfernt
worden ist,
o er
binnen 3 Wochen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen
Tiere oder nach amtsticrärztlicher Feststellung der Abheilung der Krank-
heit eine Neuerkrankung nicht vorgekommen,
und
in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch
den beamtelen Tierarzt abgenommen ist.
#Das Erlöschen der Seuche ist in gleicher Weise wie der Ausbruch öffent-
lich bekannt zu machen.
5. Lungenseuche des Rindviehs.
I. Ermittlung.
8 177.
1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche
festgestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich
Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon
bestanden haben, und ob das kranke oder der Seuche verdächtige Tier oder ein
anderes Stück des verseuchten oder verdächtigen Rindviehbestandes mit anderem
Rindvieh in Berührung gekommen ist. Ferner ist festzustellen, ob und wann Rind-
vieh aus dem Bestande verendet, geschlachtet, ausgeführt oder sonst entfernt worden
und wohin es gekommen ist. Des weiteren ist nachzuforschen, ob und wo die seuchen-
kranken oder der Seuche verdächtigen und die übrigen Tiere des Bestandes sowie
die aus dem verseuchten oder verdächtigen Bestande entsernten Tiere erworben und
in wessen Besid, 1 früher gewesen sind.
dem Ergebnis dieser Ermittlungen, die in der Regel nicht über
einen 3 ned don mehr als 6 Monaten zurückgreifen sollen, sind die erforderlichen
Maßregeln ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden
zu benachrichtigen.
□
6 178.
C) Der beamtete Tierarzt hat unverzüglich den gesamten Rindvichbestand
des Seuchengehöfts aiitnnchmen und die Tiere zu ermitteln, die an der Lungenseuche
erkrankt ber7 der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind.
E) Die Polizcibehörde kann erforderlichenfalls * HHennzeichnung der Tiere
anordnen.
8 170.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Lungenseuche oder den Ver-
dacht dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige
vorläusige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere,
nötigenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen An-
ordnungen sind dem Besiher der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll