Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde un- 
verzüglich Mitteilung zu machen. 
5180. 
Ist. anzunehmen, daß eine Verbreilung der Lungenseuche stattgefunden hat, 
so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Rindviehbestände des Seuchen- 
orts, seiner Umgegend oder einzelner Ortsteile angeorduet werden. 
50 181. 
Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöft ein Tier unter Erscheinungen, die 
den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach amtstierärztlichem Gut- 
achten uaber nur durch Zerlegung des Tieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein 
Fall von Lungenscuche vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tötung des Tieres, soweit 
erforderlich nach vorgängiger n'ns der zu leistenden Entschädigung, anzuordnen. 
4m. Schutzmaßregeln. 
a. Verfahren 5 Frstü-liung der Seuche. 
Den Ausbruch der gungesel. hat die Polizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt 
zu machen. 
(.) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten 
Ausbruch Sebew den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen 
Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden huben den Seuchenausbruch in ihren 
Bezirken ortsüblich bekannt zu machen. 
()An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen 
der verseuchten Stallungen oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen 
und haltbaren Aufschrift „Lungenseuche“ *l sichtbar anzubringen. 
)Die Polizeibehörde hat, E Sene nach vorgängiger Ermittlung 
der zu leistenden Entschädigung, die alsbaldige Tötung der nach dem Gutachten des 
beamteten Tierarztes an der Lungenseuche erkrankten und der Seuche verdächtigen 
Tiere anzuordnen. 
() Die Tötung der Anstedung verdächtiger Tiere kann durch die höhere 
Polizeibehörde angeordnet werden. 
184. 
1) Die an der Lungenseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tierc, 
deren Tötung angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder 
in anderen geeigneten Gehösten des Seuchenorts zu schlachten. Ausnahmen von 
dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte können von der höheren Polizeibehörde 
*mm werden. 
ie Lungen der geschlachteten oder gefallenen lungenseuchekranken Tiere 
sind b beseitigen. 
s Fleisch lungenseuchekranker Ninder darf vor völligem Erkalten aus 
dem S nicht ausgeführt werden.
	        
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