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() Abgesehen von Notfällen und von den Fällen der polizeilich angeord-
neten Tötung darf die Schlachtung eines der Ansteckung verdächtigen Tieres nur
mit Genehmigung der Polizeibehörde erfolgen. Diese hat die Untersuchung des
geschlachteten Tieres durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen.
8 180.
C) Die der Ansteckung verdächtigen Tiere dürfen, solange die amtstierärzt-
liche Untersuchung keine verdächtigen Krankheitserscheinungen ergibt, zur Arbeit ver-
wendet werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten die Gefahr der Weiter-
verbreitung der Seuche damit nicht verbunden ist.
E) Der Weidegang der Tiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende
Fläche von dem Rindvieh seuchenfreier Gehöfte nicht benutzt wird und Vorsorge
getroffen ist, daß weder auf der Weide noch auf dem Wege dahin eine Berührung
der verdachtigen Tiere mit dem Rindvieh anderer Gehüfte stattfinden kann.
Die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen
zbann # den- Rindern seuchenfreier Gehöfte ist verboten.
die Verwendung der der Ansteckung verdächtigen Tiere zur Feld-
arbeit üeter ihnen Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen
von den Tieren zu beuutzende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr
auch von Personen gesperrt werden.
8 190.
C) Die Polizeibehörde kann die Ausfuhr der der Ansteckung verdächtigen
Tiere zum Zwecke sofortiger Schlachtung gestatten:
) nach Schlachtstälten am Orte oder in dessen Umgebung;
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstalionen oder Häfen (Schiffs-
anlegestellen) zur Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus,
vorausgesetzt, daß die Tiere diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff un-
mittelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
(2) Nötigenfalls ist anzuordnen, daß auch die Ueberführung nach den unter
a und b Feähnten Schlachtstätten, Eisenbahnstationen und Häfen zu Wagen erfolgt.
() Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwal-
tung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß
eine Verürung mit anderem Rindvieh auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
(4) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Ein-
treffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
() Die Schlachtung muß unter polizeilicher Ueberwachung stattfinden, wenn
sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh-
und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt. Vom beamteten Tierarzt ist festzustellen,
ob und welche Tiere mit der Lungenseuche behaftet waren.
8 191.
Werden verdächtige Tiere in verbotswidriger Benußung oder außerhalb der
ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten ist,
betroffen, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden.