Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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C) Bricht die Lungenseuche bei Rindvieh auf der Weide aus, so kann dessen 
Aufstallung angeordnet werden. Andernfalls ist über die Weide, auf der sich die 
kranken und verdächtigen Tiere befinden, die Sperre zu verhängen (8 22 Abs. 1, 4 
des Gesetzes). Im übrigen ist nach den §§ 182 bis 191 sinngemäß zu verfahren. 
E) An den Eingängen der gesperrten Weide sind Tafeln mit der deutlichen 
und haltbaren Aufschrift „Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen. 
C)Wird die Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche bei Tieren fest- 
gestellt, die sich auf dem Transport befinden, so ist deren Weiterbeförderung zu ver- 
bieten und die Tiere sind abzusondern; ebenso ist mit den der Ansteckung verdäch- 
tigen Tieren zu verfahren (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
C)Können die Tiere innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, an 
dem sie zum Zwecke der Absperrung untergebracht oder geschlachtet werden sollen, 
so kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung 
gestatten, daß die Tiere unterwegs weder in fremde Gehöfte gebracht werden noch 
mit anderem Rindvieh in Berührung komnen, und daß sie zu Wagen, mit der 
Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschriften 
ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, 
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen. 
(s)Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ueberführung in einen anderen 
Polizeibezirk zum Zwecke der Absperrung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungs- 
orts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist 
die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der 
Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
1) Bei der Ueberführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der 
Schlachtung ist nach § 190 Abs. 4, 5 zu verfahren. 
C)Ist der Ausbruch der Lungenfeuche festgestellt, so kann die bhere Polizei= 
behörde um don Seuchengehöft (Standort) Beobachtungsgebiete bilden, und zwar 
a) ein engeres Beobachtungsgebiet aus dem verseuchten Orte oder Teilen davon 
m- der Wirkung, daß aus diesem Gebiete die Ausfuhr von Rindvieh nur 
mit polizeilicher Genehmigung nach tierärztlicher Untersuchung des Bestandes 
und nur zum Zwecke der Schlachtung nach vorheriger Benachrichtigung der 
Polizeibehörde des Bestiemmungtorta erfolgen darf, und daß das aus- 
geführte Rindvieh nach der Schlachtung amtstierärztlich untersucht wird; 
erforderlichenfalls ein weiteres Beobachtungsgebiet mit der Wirkung, deh 
aus diesem Gebiete Rindvieh nur mit polizeilicher Genehmigung nach 
tierärztlicher Untersuchung r Bestandes, jedoch ohne weitere Be- 
schränkung, ausgeführt werden darf. 
werd 6) In den Beobachtungsgebieten dũrfen Rindviehmärkte nicht abgehalten 
erden 
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