Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

53“ 
(.) Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Kunkcheiterscheinungen 
bei einem der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere oder von obde 
oder der Notschlachtung eines Tieres hat die Polizeibehörde dessen amitisnürzlsche= 
Untersuchung anzuordnen. Eine solche Untersuchung hat auch stottzufinden, wenn 
ein unter polizeiliche Beobachtung gestelltes Tier mit Genehmigung der Polizei= 
behörde geschlachtet wird. 
81 
() Die Ausfuhr des unter r11— Beobachtung gestellten Rindviehs 
zum Zwecke sofortiger Schlachtung kann unter den im § 190 angegebenen Be- 
dingungen gestattet werden. 
() Ferner kann die sofortige Tötung der unter polizeiliche Beobachtung 
gestellten Tiere angeordnet werden, wenn sie an Orten, zu denen ihr Zutrikt ver- 
boten ist, betroffen werden. 
II. Impsung. 
8 198. 
Die Lungenseucheimpfung darf nur auf Anordnung der Landesregierung und 
nur unter Beobachtung der von dieser zu bezeichnenden Schutzmaßregeln ersolgen. 
W. e 
() Die Räumlichkeiten, in bes Pe. hentranle oder der Seuche verdächtige 
Tiere gestanden haben, sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs- sowie 
sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff ent- 
halten (§ 20 Abs. 2 bis 5 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu 
desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre Verwertung nach § 20 
Abs. 5 der genannten Anweisung gestattet ist. Der beamtete Tierarzt hat die Des- 
infektion nöienehmen. 
□)Auch die Personen, die mit kranken oder der Senche verdächtigen Tieren 
in nalz * sind, haben sich zu desinfizieren. 
V. ie der ehtwaregel. 
1) Die Seuche gilt als arlashen A# die angeordneten Schutzmaßregeln 
sind aufzuheben, wenn 
der lanze Rindviehbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
b) das er und der Seuche verdächtige Rindvieh beseitigt und unter 
dem der Ansteckung verdächtigen Vieh (§ 185 Abs. 2) während einer 
Zeit von mindestens 6 Monaten nach der Beseitigung des letzten Krank- 
heitsfalls eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, 
und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.