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(.) Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Kunkcheiterscheinungen
bei einem der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere oder von obde
oder der Notschlachtung eines Tieres hat die Polizeibehörde dessen amitisnürzlsche=
Untersuchung anzuordnen. Eine solche Untersuchung hat auch stottzufinden, wenn
ein unter polizeiliche Beobachtung gestelltes Tier mit Genehmigung der Polizei=
behörde geschlachtet wird.
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() Die Ausfuhr des unter r11— Beobachtung gestellten Rindviehs
zum Zwecke sofortiger Schlachtung kann unter den im § 190 angegebenen Be-
dingungen gestattet werden.
() Ferner kann die sofortige Tötung der unter polizeiliche Beobachtung
gestellten Tiere angeordnet werden, wenn sie an Orten, zu denen ihr Zutrikt ver-
boten ist, betroffen werden.
II. Impsung.
8 198.
Die Lungenseucheimpfung darf nur auf Anordnung der Landesregierung und
nur unter Beobachtung der von dieser zu bezeichnenden Schutzmaßregeln ersolgen.
W. e
() Die Räumlichkeiten, in bes Pe. hentranle oder der Seuche verdächtige
Tiere gestanden haben, sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs- sowie
sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff ent-
halten (§ 20 Abs. 2 bis 5 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu
desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre Verwertung nach § 20
Abs. 5 der genannten Anweisung gestattet ist. Der beamtete Tierarzt hat die Des-
infektion nöienehmen.
□)Auch die Personen, die mit kranken oder der Senche verdächtigen Tieren
in nalz * sind, haben sich zu desinfizieren.
V. ie der ehtwaregel.
1) Die Seuche gilt als arlashen A# die angeordneten Schutzmaßregeln
sind aufzuheben, wenn
der lanze Rindviehbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist,
b) das er und der Seuche verdächtige Rindvieh beseitigt und unter
dem der Ansteckung verdächtigen Vieh (§ 185 Abs. 2) während einer
Zeit von mindestens 6 Monaten nach der Beseitigung des letzten Krank-
heitsfalls eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist,
und