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)in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch
den beamteten Tierarzt abgenommen ist.
()Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
6. Pockenseuche der Schafe.
I. Ermittlung.
6 201.
) Ist der Ausbruch der Pockenseuche der Schafe oder der Verdacht dieser
Seuche festgestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als
möglich Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen
schon bestanden haben, und ob seit dem vermutlichen Bestehen der Seuche oder der ver-
dächtigen Erscheinungen Schafe aus dem verseuchten oder verdächtigen Bestande verkauft
oder sonst entfernt worden sind. Ferner ist festzustellen, wann und wo die an Pocken
erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafe mit anderen Schafen in Berührung
gekommen, ob und wo sie erworben und in wessen Besitze sie früher gewesen sind.
() Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne
Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benachrichtigen.
202.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Pockenseuche oder den Verdacht
dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vor-
läusige Einsperrung und Absonderung der erkrankten oder verdächtigen Schafe, nötigen-
falls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen
sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung
zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.
6203.
1) Nach Feststellung des ersten Falles von Pockenseuche in einer Ortschaft
hat die Polizeibehörde die amtsticrärziliche Untersuchung sämtlicher Schafe des Seuchen-
orts anzuordnen. Bei größeren Ortschaften kann die Untersuchung auf Ortsteile
beschränkt werden.
()Inm Falle größerer Seuchengefahr kann dic amtstierärztliche Untersuchung
auf die in der Umgegend des Seuchenorts vorhandenen Schafe ausgedehnt werden.
II. Schutzmaßregeln.
a) Verfahren nach Feststellung der Seuche.
204
Den Ausbruch der Pockenseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt
zu machen.
C) Die Polizeibehörde hat auch jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten
Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen
Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren
Bezirken ortsüblich bekaunt zu machen.