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) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der
verseuchten Ställe oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und halt-
baren zuufseet „Schafpocken“ leicht sichibar anzubringen.
n den Haupteingängen des Seuchenorts sind Tafeln mit der gleichen
zal Deil sichtbar aufzustellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der
Tafeln in der Regel auf einzelne iube oder Teile des Ortes zu beschränken.
g 205.
C) Sämtliche Schafe des verseuchten gep sind im Stalle unterzubringen, und
der Stall ist abzusperren mit den aus den 88 206 bis 213 sich ergebenden Wirkungen.
□)Ausnahmsweise können die Schafe auf der Weide belassen werden, wenn
die Stallsperre besonders schwere wirtschaftliche Schädigungen im Gefolge hat und
der Weidegang nach amtstierärztlichem Gutachten eine besondere Gefahr der Seuchen-
verbreitung nicht bedingt.
g 206.
() Die Schafe dürfen aus dem abgesperrten Stalle nicht entfernt werden.
Jedoch kann nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken in dem Be-
stande der Weidegang der Schafe unter der Bedingung gestattet werden, daß diese
keine Wege und Weiden betreten, die von Schafen aus unverseuchten Gehöften be-
nutzt werden, und daß sie auf der Weide sowie auf dem Wege dahin nicht in die
Nähe solcher Schafe kommen. Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde die Hütungs-
grenzen für die letzteren und für die verseucht gewesenen Bestände sestzusetzen.
(.) Unter den gleichen Bedingungen kann ausnahmsweise der Weidegang schon vor
erfolgter Abheilung gestaltet werden, wenn die Voraussetzungen des § 205 Abs. 2 vorliegen.
()AUm den Auftrieb der Schafe aus dem abgesperrten Stalle auf die Weide
zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen die von den Schafen zu benutzenden Wege
vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden.
g 207.
C)Ställe und sonstige Standorte, wo sich pockenkranke oder verdächtige
Schafe befinden, dürfen, abgesehen von Notsfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur
von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den
mit der Beaussichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und
von Tierärzten betreten werden.
Zur Wartung und Pflege der kranken oder verdächtigen Schafe dürfen
Personen nicht herangezogen werden, die mit anderen Schafen in Berührung kommen.
(e) Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Schafen im Seuchen-
gehöft in Berührung gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion
das Gehöft verlassen.
g 208.
C)Die Einfuhr von Schafen in das Seuchengehöft ist verboten. Ausnahmen
können in dringenden Fällen von der Polizcibehörde zugelassen werden.
)Der Zutritt fremder Schafe zum Seuchengehöft ist verboten und der
Besitzer verpflichtet, Vorsorge zu treffen, daß er verhütet wird.