Die zu den Schafherden des Seuchengehöfts gehörigen Hunde sind festzulegen,
soweit sie nicht zur Begleitung der Herden benutzt werden.
6 210.
Die Kadaver der an der Pockenseuche gefallenen Schafe sind mit Haut und
Wolle, ebenso wie die Haut und Wolle von kranken Schafen, die vor Abheilung
der Seuche geschlachtet worden sind, sofort unschädlich zu beseitigen.
8 211.
) Schafhäute und Wolle dürfen unbeschadet der Vorschriften des § 210
aus dem Seuchengehöfte nur mit polizeilicher Genehmigung ausgeführt werden.
(:) Die Genehmigung ist für Häute nur nur dann zu erteilen, wenn sie
vollkommen trocken sind oder wenn ihre unmittelbare Ablieferung an eine Gerberei
erfolgt, für Wolle nur dann, wenn sie in festen Säcken verpackt ist.
() Rauhfutter und Stroh, das nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des
Ansteckungsstoffs anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht ausgeführt werden.
Die Ausfuhr von sonstigem Nauhfutter oder Stroh aus dem Seuchen-
gehöfte darf nur mit polizeilicher Genehmigung erfolgen. Vor Erteilung der Ge-
nehmigung hat die Polizeibehörde den beamteten Tierarzt darüber zu hören, ob die
Ausfuhr unbedenklich ist.
() Geräte, die zur Wartung und Pflege der Schafe des Seuchengehöfts
benutzt worden sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nur entfernt werden, wenn sie
desinfiziert worden sind.
(#) Der Dünger muß bis zur Ausführung der Desinfektion i in dem Seuchen-
stalle verbleiben. Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er nach § 21 Abs. 2
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren zu behandeln.
6#212.
(x) Für die Schafe des Seuchengehöfts kann ein Wechsel des Gehöfts inner-
halb des Ortes oder der Nachbarorte gestattet werden, wenn damit nach der Er-
klärung des beamteten Tierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht
verbunden ist.
(:) Die Ueberführung muß unter den von dem beamteten Tierarzt zu be-
zeichnenden Sicherheitsmaßregeln eleen
() Für die Schlachtung noch *n Schafe eines verseuchten Bestandes
gelten solgeme Vorschriften
C) Wenn e Schlachng nicht im Senchengchöfteselbst ird, so darf
mit polizeilicher Genehmigung die Ausfuhr zum Zwecke sofortiger Schlachtung erfolgen:
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung, wobei die Ueber-
führung zu Wagen zu geschehen hat;
5) nach in der Nähe liegenden Essenbohnstationen, Häfen (Schiffsanlegestellen)
zur Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, vorausgesegtzt,