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daß die Tiere diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder
on der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden
() Der Transport nach den in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder
Häfen (Schiffsanlegestellen) hat zu Wagen zu geschehen. Durch Vereinbarung mit
der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizei-
liche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Verührung mit anderen
Schafen auf dem Transport nicht stattfinden kann. Ansnahmsweise kann bei der
Ausfuhr der Schafe ein kurzer Fußtrausport zugelassen werden, wenn dies ohne
Gefahr der Seuchenverschleppung geschehen kann.
(4) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Ein-
treffen der, Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
Die Schlachtung der Schafe ans. sofern sie nicht in einem öffentlichen
Schlchthens vorgenommen wird, wo die Schlachtwieh- und Fleischbeschau durch Tier-
ärzte erfolgt. unter polizeilicher Aussicht statifinde
(6) Die zur Beförderung verwendeten Jöhrzeuge sind sofort nach dem Ent-
laden beginfizeren.
Mit den Häuten der geschlachteten Schafe ist nach der Vorschrift des
211 #l. 1, 2 zu verfahren.
6214.
Auf die Anzeige des Besitzers oder seines Vertreters von der erfolgten Ab-
heilung der Pocken sind die Schafe ohne Verzug amtsticrärztlich zu untersuchen.
8 215.
Nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken kann die Polizei-
behörde die Ausfuhr aller den Absperrungsmaßregeln unterworfenen Schafe zum Zwecke
sofortiger Abschlachtung unter den im 8 26 angegebenen Bedingungen gestatten.
8 216.
C) Wird die Seuche bei Tuen oder bei Tieren festgestellt, die sich
auf dem Transport befinden, so hat die Polizeibehörde die Weiterbesorderng zu ver-
bieten und vee Absonderung der Tiere anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesezes).
□)Auf Antrag des Besitzers kann die Polizeibehörde, wenn die Herden
oder Tiere binnen 24 Siunden einen Standort erreichen können, wo sie durchseuchen
oder abgeschlachtet werden sollen, die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung
gestatten, daß die Herden oder Tiere unterwegs weder fremde Gehöfte betreten noch
mit anderen Schafen in Berührung kommen. Die Polizeibehörde hat in diesem
lle die schrungsnaregeln anzugeben, unter denen die Weiterbeförderung er-
folgen darf bhar
() Vor Sraine der Erlaubnis zur Ueberführung der Herden oder Tiere
in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizei-
behörde des Bestinnnungsorts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können.
Zutreffendenfalls ist ebenso wie im Falle der Ueberführung in einen anderen Polizei-
bezirk zum Zwecke der Schlachtung die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von
dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
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