63°
(:) Als deckfähig sind in diesen Fällen in der Regel Hengste im Alter von
mehr als einem Jahre und Stuten im Alter von mehr als zwei Jahren anzusehen.
b. Verfahren mit der Seuche verdächtigen Pferden.
66# 237.
Der Seuche verdächtige Hengste und Stuten dürfen so lange nicht zur Be-
gattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt ihre Unverdächtig-
keit festgestellt ist.
8 238.
Die Polizeibehörde hat die der Seuche verdächtigen Pferde mindestens alle
2 Wochen durch den beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen.
g 239.
Die Vorschriften des § 235 finden auf die der Seuche verdächtigen Pferde
entsprechende Anwendung.
Dc. Verfahren mit der Ansteckung verdächtigen Pferden.
40.
82
C) Für Hengste und Stuten, die mit seuchenkranken oder der Seuche ver-
dächtigen Stuten oder Hengsten in geschlechtliche Berührung gekommen sind, aber
noch keine sichtbaren Krankheitserscheinungen zeigen, ist für die Dauer von mindestens
1 Jahre seit der Begattung anzuordnen, daß
a) die Pferde zur Begattung nicht zugelassen werden dürfen;
b) ein Wechsel des Gehösts ohne polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden darf.
(:) Wird die Genehmigung zur Ueberführung in einen anderen Polizeibe=
zirk erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden
Eintreffen der Pferde rechtzeitig zu nrrrt
Die Polizeibehörde hat n n. in der Regel alle 4 Wochen durch
den bal#etes Tierarzt untersuchen zu la
2) Zum Zwecke der Untersuchung uun die Vorführung der Pferde an be-
stimmten Stellen angeordnet werden.
5 242.
(1) Der Besitzer der Pferde oder sein Vertreter ist verpflichtet, von dem Auftreten
verdächtiger Krankheitserscheinungen an einem Pferde, insbesondere von allen Verände-
rungen an den Geschlechtsteilen, von Anschwellungen in der Haut (Quaddeln), Lähmungs-
erscheinungen und Abmagerung der Polizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen.
(.) Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige eine amtstierärztliche Untersuchung
der Pferde anzuordnen.