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) Die udelranten und die der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche
zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht. gehörigen Schafe
dürfen bis zur eushebung der Schutzmaßregeln weder in fremde Ställe gestellt,
noch auf eine Weide gebracht werden, die mit Tieren derselben Gattung aus unver-
seuchten Beständen beweidet wird.
(2) Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf
den Weideflächen die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke Vieh
festgestellt und beachtet werde
) Vor Beendigung 1% Heilverfahrens dürfen räudekranke Pferde innerhalb
der Feldmark zur Arbeit verwendet, aber mit gesunden brirrien weder zusammen-
gespannt noch sonst in unmittelbare Berührung gebracht werde
(0) Geschirre, Decken und Putzzeuge, die bei kranken Pe benutzt worden sind.
dürfen vor erfolgter Desinfektion bei unverdächtigen Pferden nicht verwendet werden.
(() Ein Wechsel des Gehöfts der räudekranken und der Seuche verdächtigen
Pferde und der zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, ge-
hörigen Schafe darf bis zur Aufhebung der Schutzmaßregeln ohne polizeiliche Er-
laubnis nicht stattsinden. Die Erlaubnis ist nur dann zu erteilen, wenn nach
amtstierärztlichem Gutachten mit dem Wechsel des Standorts die Gefahr einer
Seuchenverschleppung nicht verbunden ist.
5 251.
(1) Die Polizeibehörde kann die Ausfuhr der zu einem räudekranken Bestand oder
einer räudekranken Herde gehörigen Schafe zum Zwecke sofortiger Schlachtung gestatten:
a) nach Schlachtstätten am Orte und in dessen Umgebung,
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsan-
legestellen) zur Weiterbeförderung nach öffentlichen Shlachthäusem, vor-
ausgesetzt, daß die Tiere diesen auf der Eisenbahn oder zu Schiff un-
mitlelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
(:) Durch vorherige Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Be-
triebsverwaltung und, soweit erforderlich, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge
zu tungen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transport nicht stalt-
25 tezn.
(12) Erfolgt die Schlachtung in einem anderen Polizeibezirke, so ist die Polizei-
behörde des Schlachlorts von dei bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu
benachrichtigen.
g 262.
6) Häute von räudekranken Pferden oder Schafen dürfen aus dem Seuchen-
gehöfte nur in vollkommen getrockuetem Zustand ausgeführt werden, sofern nicht
ihre unmittelbare Ablieferung an eine Gerberei erfolgt.
)Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutz-
maßregeln nur in festen Säcken verpackt aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden.