Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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und an den Eingängen des verseuchten Stalles oder sonstigen Standorts Tafeln 
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweineseuche“ oder „Schweinepest- 
leicht sichtbar angebracht werden. 
() Die Landesregierung kann ferner anordnen, daß jeder Ausbruch der 
Schweincseuche oder Schweinepest sofort auf ortsübliche Weise und in dem für amt- 
liche Veröffentlichungen bestimmten Blalte bekannt zu machen ist, und daß in bisher 
unverseuchten Bezirken jeder erste Seuchenausbruch sofort den Polizeibehörden aller 
dem Seuchenorte benachbarten *'' Gemeinden mitzuteilen ist. 
264. 
Die an Schweineseuche, oder nsnn erkrankten oder dieser Seuchen 
verdächtigen Tiere sind, soweit tunlich im Stalle, abzusondern (5 19 Abs. 1, 4 des 
Gesetzes). Das Gehöft, auf dem sie sich befinden, ist mit den aus den 88 265 
bis 269 sich ergebenden Wirkungen abzusperren. 
g 266. 
() Raumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige 
Schweine befinden, dũrfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung 
nur von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von 
den mit der Beaussichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von 
Tierärzien betreten werden. 
()Der Besitzer hat Vorsorge zu treffen, daß das Betreten des Gehäfts 
durch Schweine anderer Besitzer verhütet wird. 
8 266. 
(1) In dem abgesperrten Gehöfte befindliche Schweine, die verenden, getötet 
oder geschlachtet werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde 
weder verwendet noch beseitigt noch aus dem Gehöft entfernt werden. 
„)Die Kadaver der an Schweineseuche oder Schweinepest gefallenen 
Schweine sind unschädlich zu beseitigen. 
Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst 
dicht sölehen, zu befördern. Die Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jedesmaligem 
Gebrauche zu desinfizieren. 
() Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, 
soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be- 
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehfte heraus- 
gebracht werden. 
267. 
C) Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen 
oder der Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte 
nur mit polizeilicher Genehmigung und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt 
werden. Die Schlachtung darf außer auf dem abgesperrien Gehöft in einer am 
Orte oder in dessen Umgebung befindlichen Schlachtstätte oder in einem öffentlichen 
Schlachthaus stattfinden.
	        
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