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und an den Eingängen des verseuchten Stalles oder sonstigen Standorts Tafeln
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweineseuche“ oder „Schweinepest-
leicht sichtbar angebracht werden.
() Die Landesregierung kann ferner anordnen, daß jeder Ausbruch der
Schweincseuche oder Schweinepest sofort auf ortsübliche Weise und in dem für amt-
liche Veröffentlichungen bestimmten Blalte bekannt zu machen ist, und daß in bisher
unverseuchten Bezirken jeder erste Seuchenausbruch sofort den Polizeibehörden aller
dem Seuchenorte benachbarten *'' Gemeinden mitzuteilen ist.
264.
Die an Schweineseuche, oder nsnn erkrankten oder dieser Seuchen
verdächtigen Tiere sind, soweit tunlich im Stalle, abzusondern (5 19 Abs. 1, 4 des
Gesetzes). Das Gehöft, auf dem sie sich befinden, ist mit den aus den 88 265
bis 269 sich ergebenden Wirkungen abzusperren.
g 266.
() Raumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige
Schweine befinden, dũrfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung
nur von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von
den mit der Beaussichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von
Tierärzien betreten werden.
()Der Besitzer hat Vorsorge zu treffen, daß das Betreten des Gehäfts
durch Schweine anderer Besitzer verhütet wird.
8 266.
(1) In dem abgesperrten Gehöfte befindliche Schweine, die verenden, getötet
oder geschlachtet werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde
weder verwendet noch beseitigt noch aus dem Gehöft entfernt werden.
„)Die Kadaver der an Schweineseuche oder Schweinepest gefallenen
Schweine sind unschädlich zu beseitigen.
Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst
dicht sölehen, zu befördern. Die Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jedesmaligem
Gebrauche zu desinfizieren.
() Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen,
soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be-
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehfte heraus-
gebracht werden.
267.
C) Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen
oder der Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte
nur mit polizeilicher Genehmigung und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt
werden. Die Schlachtung darf außer auf dem abgesperrien Gehöft in einer am
Orte oder in dessen Umgebung befindlichen Schlachtstätte oder in einem öffentlichen
Schlachthaus stattfinden.