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* die Einuhr von Schweinen darf nur mit polizeilicher Genehmigung
d) Dunß 1½6 Sperrgebiet dürsen Schweine nicht getrieben und nur unter
ber ebingung durchgefahren werden, daß die Trausporte darin nicht
* — einschaftliche Weidegang von Schweinen aus den Beständen ver-
schiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Benutzung von Schwemmen
können verboten werden.
6 273.
Die gemäß § 271 erlassenen Verbote und die nach § 272 verhängte Sperre
sind wieder aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu den Anordnungen geführt
haben, weggefallen sind.
b. Verfahren mit der Ansteckung an Schweinepest- verdächtigen
Schweinen in k7 delperrten Gehöftern
Tierc, die infolge der Verihen z schweinepestkranken Schweinen der
Ansleckung verdächtig sind und sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unterliegen,
soweit nicht die Landesregierung hiervon Auenahmen gestattet, der polizeilichen Be-
obachtung mit der Wirkung, daß sie aus dem Gehöfte nur unter den im § 267
angegebenen Bedingungen entfernt werden dürfen. Der Besitzer hat von dem Auf-
treten verdächtiger Krankheitserscheinungen sowie vom Abgang von Tieren durch
Verenden oder Abschlachtung sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Die
polizeiliche Beobachtung ist aufzuheben, wenn die Tiere nach Ablauf von 3 Wochen,
vom letzten Tage der Berührung mit den seuchenkranken Schweinen an gerechnet,
durch den beamteten Tierarzt für unverdächtig erklärt werden. Wird der Ansteckungs-
verdacht durch amtliche Ermittlungen schon vor Ablauf der dreiwöchigen Frist
beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung sogleich wieder aufzuheben.
III. Desinfektion.
g 276.
Die Räumliichkeiten, in denen sich schweineseuche= oder schweinepestkranke oder
dieser Seuihen verdächtige Schweine befunden haben, sind zu desinfizieren; die Aus-
rüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß
sie den Ansteckungsstoff enthalten (s 24 Abs. 1, 3, 4 der Anweisung für das Des-
infektionsverfahren), sind zu desiufizieren oder unschädlich zu beseitigen. Der. beamt###
Tierarzt hat die Desinsektion abzunchmen.
W. Aushebung vn zwawgetn
) Die Schweineseuche oder Gerren" gilt als erloschen, und die an-
g'ochnenh Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn
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