Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

79. 
aufzubewahren. Die Abgabe von Geflügel aus solchen Transporten vor der amts- 
tierärztlichen Untersuchung ist verboten. 
C)Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Geflügelcholera oder der 
Hühnerpest unter solchem Geflügel festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Weiter= 
beförderung zu verbieten und die Absonderung aller Tiere des Transports (8 19 
Abs. 1, 4 des Gesetzes) anzuordnen, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, sie schlachten 
zu lassen. 
())Wenun die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, 
wo sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde die 
Weiterbeförderung dorthin unter den im 8 293 angegebenen Bedingungen gestatten. 
In besonderen Ausnahmefällen kann die Weiterbeförderung auch dann gestattet werden, 
wenn die Erreichung des neuen Standorts eine längere Frist als 24 Stunden beansprucht. 
8 296. 
C) Bei größerer Seuchengefahr für ein weiteres Gebiet kann die Ausfuhr 
von lebendem, für die Seuche empfänglichem Geflügel aus dem Seuchenorte, das 
Durchtreiben von Geflügel durch den Seuchenort sowie das Abhalten von Geflügel- 
märkten und Geflügelausstellungen im Seuchenorte, erforderlichenfalls auch der 
Hausierhandel mit Geflügel innerhalb des bedrohten Gebiets, verboten werden. Die 
Durchfuhr von Handelsgeflügel durch den Seuchenort kann überhaupt verboten oder 
von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß jeder Aufenthalt im Seuchenorte 
vermieden wird. 
) Ferner kann die Anbringung von Tafeln mit der Aufschrift „Gesperrt 
wegen Geflügelcholera“ oder „Gesperrt wegen Hühnerpest“ an den Eingängen des 
euchenor angeordnet werden 
In größeren * können diese Anordnungen auf einzelne Ortsteile 
beschränke werden. 
IUI. Desinfektion. 
()Die Räumlichkeiten, in denen sich krankes oder seuchenverdächtiges Ge- 
flügel befunden hat, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie 
sonstige Gegenktnder von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff ent- 
halten (§ 20 Abs. 1 bis 3 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu 
desinfizieren oder muschöblih zu beseitigen. 
(:) Bei Ställen, Fahrzeugen oder Gerätschaften von Geflügelhändlern und 
bei Gastställen, die regelmäßig zur Einstellung von Handelsgeflügel benutzt werden, 
sowie bei Geflügelausstellungsräumen hat stets der beamtete Tierarzt die Desinfektion 
abzunehmen. 
W. Aufhebung do„ nnmd2 
) Die Geflügelcholera und die zeonernn gelten als erloschen, und die 
Shumdpregen sind aufzuheben, wenn
	        
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