Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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der Tuberkulose auf Grund der bei ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen in 
einzelnen Punkten zu ändern oder zu ergänzen. Die Landesregierung trifft darüber 
Bestimmung, wann und von wem die bakteriologische Feststellung der Tuberkulose 
vorzunehmen ist, insbesondere auch, ob diese Feststellung bestimmten ticrärztlichen 
Untersuchungsstellen vorbehalten sein soll. 
* 301. 
1) Ist bei einem Rinde das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder 
in hohem Grade wahrscheinlich, oder ist ein Rind der Tuberkulose verdächtig, so hat 
der beamtete Tierarzt zur Ermittlung des Standes der Seuche die übrigen Rinder 
des Bestandes auf Tuberkulose zu untersuchen. 
(„) Ueber den Befund hat der beamtete Tierarzt der Polizeibehörde Mit- 
teilung zu machen und sein Gutachten darüber abzugeben, welche besonderen Maß- 
regeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erscheinen. 
(C) Wird das Vorhandensein, die hohe Wahrscheinlichkeit oder der einfache 
Verdacht der Tuberkulose bei einem Rinde festgestellt, das sich auf dem Transport, 
auf dem Markte, auf einem Nutzviehhof oder Schlachtviehhof oder in einem öffent- 
lichen Schlachthaus befindet oder frisch angekauft ist, oder wird die Tuberkulose erst 
bei einem geschlachteten oder verendeten Rinde erkannt, so findet eine Ermittlung 
des Standes der Seuche bei den Rindern, mit denen sich das kranke oder der Seuche 
verdächtige Tier vorher in einem Stalle befunden hat, nur insoweit statt, als dies 
durch die Landesregierung angeordnet wird. 
II. Schutzmaßregeln. 
a. Verfahren mit Rindern, bei denen das Vorhandeusein der 
Tuberkulofse festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist. 
l 302. 
Ueber die Tötung von Tieren, bei denen das Vorhaudensein der Tuberkulose 
festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, bestimmt die Landesregierung. 
303. 
ÜAuf Antrag des Besigers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde 
die im § 302 vorgesehene Tötung nach Anhörung des beamteten Tierarztes für 
eine bestimmte Frist ausschieben, wenn ein dringendes wirtschastliches Bedürfnis vor- 
liegt, und wenn nach Lage der Verhältnisse die Gefahr einer Verschleppung der 
Tuberkulsse ot erheblich ist. 
Frist für den Aufschub der Tötung soll in der Regel nicht mehr 
als 6 2 nach Feststellung der * äbeirehen 
C) Rinder, bei denen das # pnt-nsei der Auberkuloe festgestellt oder 
in hohem Grade wahrscheinlich ist, sind, falls sie nicht alsbald geschlachtet werden, 
im Stalle abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) und nach Anordnung des 
beamteten Tierarztes sowic, wenn es zur Vermeidung von Vervechslungen erforder- 
lich ist, in dessen Beisein mit einem Keunzeichen zu versehen. 
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