Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Tuberkulose verdächtig sind, nicht weghegeben, - verwertet werden 
bevor sie ausreichend erhitzt worden ist (8 28 Abs. 3). Die Milch 
solcher Kühe ist in ein besonderes Geisäß zu 7* das vor jeder ander- 
weitigen Benutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für 
das Desinfektionsverfahren zu desinfizieren ist 
() Im übrigen ist die Nutzung der tuberkuloseverdächtigen Ninder gestattet. 
Diese dürfen auch außerhalb des Stalles unter der Bedingung verwendet werden, 
daß sie nicht in fremde Ställe und in der Regel auch nicht auf eine Weide oder 
eine Weidcabteilung gebracht werden, die mit anderen Rindern beweidet wird. Dem 
Besitzer steht es frei, die verdächtigen Rinder schlachten zu lassen. 
6) Der Besitzer oder sein Vertreter hat der Polizeibehörde Anzeige zu 
erstatten, wenn bei einer wegen Verdachts der Lungen-, Gebärmutter= oder Darm- 
tuberkulose abgesonderten Kuh am Euter verdächtige Veränderungen auftreten, und 
die Milch eines solchen Tieres nach Abs. 2 auwer b zu behandeln. 
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Für den Fall der Feststellung des Z bertuloseverdachis auf dem Transport 
oder auf dem Markte und für den Fall, daß ein tuberkuloseverdächtiges Rind ver- 
endet oder geschlachtet wird, finden die Vorschristen der 9§ 307, 308 Anwendung, 
jedoch ohne daß die im § 307 Abs. 2 vorgesehene Kennzeichnung zu erfolgen hat. 
*il 
Wenn der Besitzer eines verdächtigen Rindes die polizeilich angeordneten 
Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann die Polizeibehörde die 
Tötung des Tieres anordnen. 
g 314. 
() Die augeordneten Maßregeln sind aufzuheben, wenn durch eine erneute 
amtstierärztliche Untersuchung die Unverdächtigkeit der Rinder festgestellt oder durch 
eine bakleriologische Untersuchung (s§ 300) in den Ausscheidungen aus der Lunge, 
dem Euter, der Gebärmutter oder dem Darme Tuberkelbazillen nicht nachgewiesen 
worden sind. 
2) Sofern nicht eine bakteriologische Untersuchung vorgenommen worden ist, 
soll die erneute amtstierärztliche Untersuchung spätestens 3 Monate nach der ersten 
amtstierärztlichen Untersuchung erfolgen. Bleiben bei der wiederholten amtstierärzt- 
lichen Untersuchung Zweifel bestehen, so hat eine bakteriologische Untersuchung der 
krankhaften Ausscheidungen aus den tuberkuloseverdächtigen Organen des Tieres 
stattzufinden, deren Ergebnis entscheidet. 
II. Desinfektion. 
g 316. 
Die Standplätze der Rinder, bei denen die Tuberkulose festgestellt oder in 
hohem Grade wahrscheinlich ist, nötigenfalls auch die Ställe oder Stallabteilungen, 
ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, von denen anzu- 
nehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff euthalten (8 27 Abs. 2 der Anweisung 
für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren.
	        
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