Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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und Seife zu waschen und die Kleidung sowie das Schuhzeug von anhaftendem 
Schmutze durch Abbürsten mit Seifenwasser zu befreien, sofern nicht ein Wechsel der 
Kleidung oder des Schuhzeugs stattfindet. 
8 4. 
Bei Tieren ist die Körperoberfläche einschließlich der Hufe und Klauen 
durch Waschung oder ein sonstiges geeignetes Verfahren von anhaftendem Schmutze 
sorgfältig zu befreien. Erforderlichenfalls sind die Huse und Klauen auszuschneiden. 
g 5. 
Bei Ställen und sonstigen Unterkunftsräumen ist wie folgt zu verfahren: 
1. Dünger und sonstiger grober Schmutz, Streu, Futterreste, 
Strohverschlüsse, Strohpolster und dergleichen sind zu entfernen 
und nach Nr. 9, 10 zu behandeln. Bei Düngerlagen in Schafställen und 
Rindertiefställen kann, soweit dies veterinärpolizeilich unbedenklich ist, die 
Entfernung des Düngers nach dem Ermessen des beamteten Tierarzies 
auf die obere Schicht beschränkt werden. 
u Hölzerne Gerätschaften, hölzerne Naufen und Krippen sowie 
Bretterverkleidungen sind, soweit nötig, abzunehmen. Holzwerk, dessen 
Oberfläche stark zerrissen oder zerfasert ist, muß durch Abstoßen einer 
genügend dicken Schicht geglättet werden. Die abgestoßenen Holzteile 
sowie faules, morsches oder sonst unbrauchbares Holzwerk sind zu verbrennen. 
4. Von Lehmwänden ist eine genügend starke Schicht abzustoßen. Schad- 
hafte und stellenweise von der Unterlage losgelöste Teile des Bewurfs oder 
Putzes an den Wänden sind zu entfernen und wie der Dünger zu behandeln. 
Nicht dicht gefügtes Pflaster und Holzbeläge auf dem Boden 
sind abzuheben. Darunter befindliches Bodenmaterial ist, soweit 
es durch Auswurfstofse durchfeuchtet ist, abzugraben. Das abgegrabene 
Material ist wie der Dünger zu behandeln. Steine und gesundes Holzwerk, 
in das Feuchtigkeit nicht tief eingedrungen ist, können nach Entfernung 
sürcbhafter Stellen und gründlicher Reinigung wieder verwendet werden. 
i dicht gefügtem (undurchlässigem) Pflaster sind erforderlichen- 
nale schadhafte Stellen des Bindemittels oder des Materials selbst oder 
Risse in letzterem auszukratzen oder zu entfernen und nach erfolgter 
Reinigung und Desinfektion zu dichten oder durch neues Material zu 
ersetzen. Ebenso ist mit entsprechendem Material an den Wänden, Pfei- 
lern und Standscheiden, in Gruben, Mulden, Abflußrinnen und Kanälen 
zu verfahren. 
4. Von Estrich= und Tennenböden (Lehmschlag und dergleichen) ist die 
oberste Schicht abzustoßen; feuchte Stellen sünd auszuheben. Die ent- 
fernten Teile sind wie der Dünger zu behandel 
. Erd= und Sandboden ist, soweit er durch awurstofe durchfeuchtet 
ist, mindestens 10 em tief auszuheben. Die ausgehobenen Teile sind wie 
der Dünger zu behandeln. 
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