Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Dünger bereits im Stalle, vor der Verbringung an den Ort der Lagerung, 
mit dicker Kalkmilch zu begießen. 
Jauche und Schmutzwasser sind durch Zusatz von Kalk oder dicker 
Kalkmilch, von Chlorkalk oder dicker Chlorkalkuilch zu desinfizieren, soweit 
sie nicht zur Packung von Dünger (Nr. 1) Verwendung finden. Es sin 
mindestens 1 Raumteil Kalk oder Chlorkalk oder 3 Raumteile dicke Kalk- 
oder Chlorkalkmilch auf 100 Naumteile Jauche oder Schmutzwasser zu 
venvenden und durch gründliches Umrühren mit diesen Flüssigkeiten zu 
vermengen, die sodann mindestens 2 Stunden lang stehen bleiben müssen. 
4 Futter= und Streuvorräte, die in den zu desinfizierenden Räumen 
lagerten, sind unschädlich zu zeen sofem, zicht für einzelne Seuchen 
etwas anderes bestimmt ist (vgl. 5 bis 
Decken und Wände, die 15 20, konbe (Arien Tröge, 
Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Tiren „Kürpsoten Fenster unst- 
serner der Fußboden einschließlich der Abflußrinnen, Kanä 
Mulden und Gruben sind mit dünner Kalkmilch oder Ohlortalknich 
zu tünchen oder mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäure-, Formaldehyd-, 
Sublimat= oder Kresolschwefelsäurelösung zu bestreichen oder gründlich zu 
besprengen. 
Eisenteile sind mit verdünntem Kresolwasser oder mit Karbolsäure- 
lösung zu behandeln. 
uMit undurchlässigem Pflaster versehene Hofräume, Ladestellen, 
Schlachtstellen, Viehmarktplätze, Wege (Straßen) usw., ferner 
Schiffsräume und Fähren sind mit dünner Kalk= oder Chlorkalkmilch 
oder einem anderen Desinfektionsmittel (ogl. §s§ 15 bis 27) zu begießen, 
abzuschlämmen oder in geeigneter Weise zu besprengen. Bei Frostwetter 
kann Begießen mit kochsalzhaltiger Karbolschwefelsäurelösung oder Bestreuen 
mit gepulvertem, frisch gelöschtem Kalk erfolgen. 
Dasselbe Verfahren kann auch bei Hofräumen, Viehmarktplätzen, 
Wegen, Straßen und Standorten auf Weiden, die ein undurchlässiges 
Pflaster nicht haben oder überhaupt ungepflastert sind, angewandt werden. 
. Mit den Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere nicht durchfeuchteter 
Erd= und Sandboden, einschließlich der unter dem nach § 5 Nr. 4, 7 
abgegrabenen Boden befindlichen Lagen, ferner die bei der Reinigung nicht 
entfernten Düngerlagen in Schafställen und Rindertiefställen sind mit dicker 
Kalkmilch zu übergießen oder mit frisch gelöschtem Kalk so zu bestreuen, daß die 
Boden= und Düngerlagen mit einer Schicht Kalk gleichmäßig bedeckt sind. 
4 Hölzerne Geräte einschließlich der Fahrgeräte und Schleifen, auf denen 
Kadaver und Kadaverteile, Streu, Dünger, Magen= und Darminhalt ge- 
schlachteter, getöteter oder gefallener Tiere abgefahren wurden, sind, soweit 
sich nicht ihre Verbrennung empfiehlt, anzusengen oder mit verdünntem 
Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung, Formaldehydlösung, Kresolschwefel- 
läurelösung oder Sublimatlösung zu bestreichen. 1.
	        
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