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x. Geräte aus Eisen oder anderem Metalle sind der Wirkung des
Feuers kurze Zeit auszusetzen oder mit verdünntem Kresolwasser, Karbol-
-äurelösung oder Formaldehydlösung zu bestreichen.
9. Gegenstände aus Leder, namentlich Schuhzeug, oder Gummi sind
orgfältig und wiederholt mit Lappen abzureiben, die mit Kresolwasser,
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind.
4.Leinene. hanfene (Jute-), baumwollene und wollene Gegen-
stände, Kleidungs= und Bettstücke, Haare, Wolle. Federn,
Futtersäcke, Polstereinlagen und dergleichen sind, soweit sich nicht
ihre Verbrennung empfiehlt oder bei einzelnen Seuchen (vgl. 8815 bis 27)
nicht etwas anderes bestinunt ist, durch 24stündiges Einlegen in verdünntes
Kresolwasser, in Karbolsäurelösung, Sublimatlösung, Formaldehydlösung
oder durch Auskochen oder in Dampfapparaten zu desiufizieren.
Kleidungsstücke, die nur wenig beschmutzt sind, können in der Weise
desinfiziert werden, daß sie mit verdünntem Kresolwasser, mit Karbol-
säurelösung, Sublimatlösung oder Formaldehydlösung befeuchtet und feucht
gebürstet werden.
11. Tiere sind, insbesondere an den Stellen, an denen die Haut, die Hufe
und Klauen durch Kot oder andere Ausscheidungen beschmutzt waren, mit
den zulässigen Desinfektionsmitteln (§s 15 bis 27) abzuwaschen.
2. Hünde und andere Körperteile von Personen sind mit verdünntem
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und nach elwa fünf Minuten mit warmem Wasser und Seife zu waschen.
) Die Landesregierung kann Abweichungen von dem unter Nr. 1 bis 12
vorgeschriebenen Verfahren zulassen.
W. Verfahren bei den einzelnen Seuchen.
*W 15.
() Personen, die mit den blutigen Ausscheidungen milzbrandkranker oder
der Seuche verdächtiger Tiere in Berührung gekommen sind oder bei der Vornahme
blutiger Operationen an solchen Tieren oder bei der Wegschaffung oder Oeffnung
von Kadavern milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere Hilfe geleistet
haben oder bei der Tötung oder Schlachtung oder Wartung solcher Tiere beschäftigt
waren, haben möglichst sofort die Hände und andere etwa beschmutzte Körperteile,
beschmupßzte Kleidungsstücke und beschmutztes Schuhzeug zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Sobuld ein milzbrandkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier verendet,
getötet oder genesen oder von seinem Standplatz entfernt ist, muß die Reinigung
und Desinfektion vorgenommen werden. Sie umfaßt in der Regel den Standplatz
der Tiere im Stalle, den Platz, wo die Tiere verendet sind oder getötet wurden,
im Falle eines gehäuften Auftretens der Seuche nach dem Ermessen des beamteten
Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder den ganzen Stall, die durch Abgänge,
Blut oder Abfälle solcher Tiere verunreinigten Fußböden, Stallwände, Pfosten,