Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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(:) Futter= und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über 
verseuchten Stallungen mit undichten Decken lagerten, dürfen auch nach dem Er- 
löschen der Seuche nicht aus dem Gehöft entfernt werden. Sie dürfen nur für 
Pferde, Schweine oder Schafe verwandt werden und sind so unterzubringen, daß 
Rinder damit nicht in Berührung kommen können. Ist einc derartige Verwertung 
der Futter= und Strenvorräte nicht angängig, so sind sic wie der Dünger zu 
behandeln. 
8 21. 
Pockenseuche der Schafe. 
() Die mit der Wartung pockenkranker oder verdächtiger Schafe in Seuchen- 
gehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schur, Schlachtung und 
beim Trausporte solcher Tiere beschäftigt sind, sowie andere Personen, die mit pocken- 
kranken oder verdächtigen Schafen in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind 
oder in Ställen, in denen solche Schafe untergebracht sind, verkehrt haben, müssen 
vor dem Verlassen des Senchengehöfts die enwa beschmutzten Kleider und das Schuh- 
zeug wechseln oder reinigen und desinsizieren sowie die Hände und andere mit den 
kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene Körperteile reinigen 
und desinfizieren. 
(:) Der Dünger ist bis zur Ausführung der Schlußdesinfektion im Stalle 
zu belassen. Wird seinc Herausschaffung erforderlich, so ist er innerhalb des Gehöfts 
oder an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des An- 
steckungsstoffs nicht stattfinden kann, zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls dies 
nicht möglich ist, bereits vor der Eutfernung aus dem Seuchenstalle mit dicker Kalk- 
milch zu übergießen. Der Dünger, der auf dem Seuchengehöfte nicht gepackt 
werden konnte, darf nur mit polizeilicher Genehmigung und unter der Bedingung 
vom Seuchengehöft entfernt werden, daß er auf möglichst dichen Wagen abgefahren 
und auf dem Felde sofort untergepflügt oder gepackt wird. In letzterem Falle ist 
bis zur Beendigung des Packverfahrens der Zutritt fremder Schafe zu dem Dünger 
zu hindern. 
(2) Bei der Schlußdesinfektion sind Stallungen und Räumlichkeilen, in denen 
pockenkranke oder der Seuche verdächtige Schafe gestanden haben, die Ausrüstungs- 
und Gebrauchsgegenstände, die mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen 
Schafen oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, insbesondere auch die 
Kleider und das Schuhzeng des Wartepersonals zu reinigen und zu desinfizieren. 
Zu der Desinfektion, die nach § 14 zu erfolgen hat, können sämtliche im § 11 
Abs. 1 genannten Desinfektionsmittel verwandt werden. 
() Futter= und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über 
verseuchten Stallungen mit undichten Decken lagerten, sind gründlich zu lüsten und 
nur im Seuchengehöfte zu verwenden oder unschädlich zu beseitigen. 
5 22. 
Beschälseuche und Bläschenausschlag. 
Bei der Beschälseuche und beim Bläschenausschlage bedarf es keiner Desinfektion. 
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