Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte heraus- 
gebracht werden. 
() Bei der Schlußdeeinfektion sind die Oertlichkeiten, an denen sich seuchen- 
kranke oder der Seuche verdächtige Schweine befunden haben (Ställe mit den Neben- 
räumen wie Futterküchen, Tummelplätze, Hofräume, Sprungplätze, benutzte Marktplätze 
und Ladestellen usw.), die zur Wartung und Pflege und zur Schlachtung kranker und 
verdächtiger Tiere benutzten Geräle (Eimer, Gabeln, Schippen, Schlachttröge usw.), 
Fahrgeräte und Schleifen, auf denen Kadaver, Streu, Dünger und andere Abfälle 
befördert worden sind, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals, Futtersäcke und 
sonstige Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Be- 
rührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie den An- 
steckungsstoff enthalten, zu reinigen und zu desinfizieren. Hierbei ist den durch Kot, 
Urin und Blut kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigten Gegen- 
ständen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Wühlplätze sind nach Reinigung 
von Kot und Streu und, wenn möglich, nach Abtragung der oberflächlichen Erd- 
schicht ausgiebig mit dünner Chlorkalkmilch oder mit 6prozentigem Kresolwasser zu 
tränken, sodann durch Harken oder Eggen zu ebnen und wiederholt ausgiebig mit 
den genannten Desinfektionsmitteln zu behandeln. Neu in die Gehöfte eingebrachte 
Schweine sind möglichst lange von den Wühlplätzen fernzuhalten. Abgegrabene 
Boden= oder Erdschichten sind zu vergraben oder auf Feldern unterzupflügen, die 
Schweinen nicht zugänglich sind. 
() Die Desinfektion der Ställe und sonstigen Standorte seuchenkranker oderder 
Seuche verdächtiger Tiere hat nach den Bestimmungen des § 14 zu erfolgen. Als Des- 
insektionsmittel sind dünne Chlorkalkmilch oder Cprozentiges Kresolwasser zu verwenden. 
Rotlauf der Schweine einschließ lich des Nesselfiebers (Backsteinblattern). 
1) Die Reinigung und die Desinfektion beim Rotlauf umfassen in der Regel 
den Standplatz der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere, bei gehäuftem 
Auftreten nach dem Ermessen des beamtelen Tierarztes bestimmte Abteilungen des 
Stalles oder den ganzen Stall, ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen 
Gegenstände, die mit den kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Aus- 
scheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen in Verührung gekommen sind. Stand- 
plätze sind sofort nach der Entfernung der seuchenkranken oder der Seuche verdäch- 
tigen Tiere zu reinigen und zu desinfizieren, Stallteile oder der ganze Stall sofort, 
wenn der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, im 
übrigen 6 Tage nach Ablauf des letzten Krankheitsfalls. 
(:) Die Desinfektion erfolgt nach § 13. Zur Desinfektion können sämt- 
liche im § 11 Abs. 1 bezeichneten Desinfektionsmittel verwandt werden. 
g 26. 
Geflügelcholera und Hühnerpest. 
()Die Ställe und sonstigen Aufenthaltsorte kranker oder der Seuche ver- 
dächtiger Tiere, Käfige, sonstige Behältnisse und Transportmittel, Auslaufhöfe ein- 
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