Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Die Polizeibehörde hat für die zur Ausführung der Zerlegungen etwa erforderliche 
Hilfsmannschaft zu sorgen. 
6 5. 
Der beamtete Tierarzt hat die Verpflichtung, sich über alle Verhältnisse 
(Krankheitsverlauf und an den Tieren beobachtete Krankheitserscheinungen), die für 
die Zerlegung und das abzugebende Gutachten von Bedeutung sind, vor oder während 
der Zerlegung zu unterrichten. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind entweder 
vor den eigentlichen Untersuchungsbefunden oder im Anschluß daran, jedoch in allen 
Fällen getrennt davon, in der Niederschrift anzugeben. 
86. 
() In Fällen, in denen ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren 
Untersuchung einzelner Teile abgegeben und diese Untersuchung aus äußeren Gründen 
nicht sofort bei der Zerlegung vorgenommen werden kann, sind die betreffenden Teile 
zurückzulegen und möglichst schnell nachträglich zu untersuchen. 
(1) In dem über das Ergebnis der Untersuchung zu erstattenden Bericht ist 
anzugeben, zu welcher Zeit die nachtröglice Untersuchung vorgenommen und welches 
Verfahren dabei angewandt worden i 
M. Gang der Zerlegung. 
9§ 7. 
C)Die folgenden Vorschriften über den Gang der Zerlegung gelten für 
die gewöhnlichen Fälle. In Fällen, in denen von diesem Gange abgewichen worden ist, 
sind in der Niederschrift die Gründe anzugeben, die die Abweichung veranlaßt haben. 
(:) Bei der Tötung und Zerlegung eines Tieres, dessen Krankheitszustand 
voraussichtlich die Verwertung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet, kann, 
insoweit dadurch die Feststellung der Krankheit nicht beeinträchtigt wird, das beim 
Schlachten und bei der Fleischbeschau gebräuchliche Verfahren in Anwendung kommen. 
86. 
Die Zerlegung zerfällt in zwei Teile: 
A. Aeußere Besichtigung. 
B. Innere Besichtigung. 
A. Außere Beslchtigung. 
§ 9. 
() Die äußere essichigung erstreckt sich auf den Körper im allgemeinen 
und ang seine einzelnen Abschnitte. 
Was den Körper im allgemeinen betrifft, so sind anzugeben: Tiergattung, 
Geschled Farbe der Haare, Abzeichen, Alter, Größe, Körperbau, Ernährungszustand, 
Zeichen des Todes (Totenstarre) und etwa eingetretene Fäulnis.
	        
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