Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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2. Jünglingen unter 17 und jungen Mädchen unter 16 Jahren, sowie 
allen Fortbildungsschülern und -Schülerinnen; 
Den unter 1 und 2 genannten Personen ist der Zutritt auch in 
Gegenwart ihrer Eltern oder sonstiger Erwachsener untersagt. 
3. säumigen Abgabepflichtigen, denen der Besuch der Gast= und Schank- 
wirtschaften gemäß dem Gesetze vom 10. März 1910 untersagt ist; 
4. den unter Polizeiaufsicht stehenden Personen. 
Diese Personen dürsen sich auch nicht in den Vorräumen und Zubchörungen 
der Tanzsäle (Gänge, Treppen) uufhalten. 
Widerrechtlich Anwesende sind vom Tanzwirt oder seinem Vertreter und 
nötigenfalls von den Polizeiorganen wegzuweisen. 
Eltern, Verwandte, Dienst-, Lehr= und Geschäftsherrn der in Ziffer 1 und 
2 genannten Personen sind, soweit sie ein Verschulden trifft, für Zuwiderhandlungen 
der letzteren verantworklich. 
Bei den in einzelnen Ortschaften an bestimmten Tagen herkömmlich statt- 
findenden Frauen= und Familientänzen (Tänze, an denen sich nur Versonen weib- 
lichen Geschlechts beteiligen) dürfen Kinder und Mädchen unter 16 Jahren in Be- 
gleitung erwachsener Personen bis 7 Uhr abends auf den Tanzstätten anwesend sein. 
Für jeden öffentlichen Tanz —8 in Hungenäser Slluendung der Re- 
gierungsbekanntmachung vom 20. Dezember 1852 (Ges= S. S. 132) vom Wirt an 
tanzfreien Tagen (§ 1) 3 Mark, an anderen Tagen 6 Nen zu entrichten. Für 
jede Stunde, um welche mit behördlicher Erlaubnis die gesebliche Schlubzeit 3 
Abs. 1) überschritten wird, erhöht sich das Tanzgeld um je 2 Mark. 
Für öffentliche Tänze, welche im Anschluß an Konzerte für die Konzertbe= 
sucher stattfinden und die Dauer von 2 Stunden nicht überschreiten, ist in allen 
Fällen eine Tanzabgabe von 3 Mark unter Ausschluß weiterer Gebühren zu ent- 
richten. 
II. Nichtöffentliche Tanzvergnügungen. 
5 6. 
Die nichtöffentlichen Tanzvergnügungen, welche veranstaltet werden 
1. von geschlossenen Gesellschaften und Vereinen jeder Art, 
2. von Privatpersonen — abgesehen vom Falle des § 12 — für ihre 
Familien und eingeladenen Gäste oder von Betriebsunternehmern für 
ihre Arbeiter, 
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