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dazu der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde des Ortes, in welchem das Ge-
schäft betrieben wird. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur an
zuberlassg Personen erteilt werden.
Der Händler hat über die Abgabe von Kulturen oder Material ein Ver-
zeichuis zu führen, in welches die Art der Krankheitserreger, der Tag der Abgabe,
der Name und die Wohnung des Erwerbers sowie des etwaigen Ueberbringers so-
fort nach der Verabfolgung vom Abgebenden selbst einzutragen sind, und zwar Lerts
in unmittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung. Das
zeichnis ist drei Jahre lang nach Abschluß aufzubewahren.
8 4.
Wer eine Tätigkeit der im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 be-
zeichneten Art in einem ihm zur Verfügung stehenden Raume einer anderen Person
gestattet oder aufträgt, hat dies der zuständigen Polizeibehörde (§ 2 Abs. 1 und
5 3 Abs. 1) unter Angabe des Naumes sowic der Wohnung, des Berufs, des Vor-
und Zunamens dieser Person, ferner jeden Wechsel des Raumes sofort anzuzeigen.
Diese Bestimmung findet auf Leiter der im § 2 Abs. 3 bezeichueten öffentlichen
Kuenuse und staatlichen Anstalten keine Anwendun
JD sich für die andere Person aus den Bestimmungen in §98 1 bis 3 er-
pbeerd Fucchen bleiben unberührt.
55.
Die im 6 1 Abs. 1, § 2 Abf. und § 3 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit so-
wie die nach 8 gestattete oder aufgetragene Ausübung solcher Tätigkeit durch
andere ist neltn. wenn die Erlanbnis der Landes-Zentralbehörde oder Polizei=
behörde zrüchsenommen oder wenn die Tätigkeit von der zuständigen Behörde unter-
sagt wird. Die Zurücknahme der Erlaubnis oder die Untersagung soll erfolgen,
wenn aus Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden Person der Mangel
derjenigen Eigenschaften erhellt, welche für jene Tätigkeit vorausgesetzt werden müssen.
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Wer eine der im 9 1 Ubs. 1. S 2 Abs. 1 und 8 3 Abs. 1 bezeichneten
Handlungen vornimmt, hat — auch wenn er von der Einholung der Erlaubnis
oder von der Anzeigepflicht entbunden ist — die Erreger so aufzubewahren, daß sie
Unberufenen unzugänglich sind; auch hat er sonst alle Vorkehrungen zu treffen, um
eine Verschleppung der Krankheitserreger, insbesondere durch Versuchstiere, zu ver-
hüten. Kulturen, infizierte Versuchstiere und deren Organe sowie sonstiges die
Krunkheitserreger enthaltendes Material müssen, sobald sie entbehrlich geworden sind,
derart beseitigt werden, daß jede Verschleppung der Krankheitskeime tunlichst aus-
geschlossen wird. Instrumente, Gefäße usw., welche mit infektiösen Gegenständen in
Berührung waren, sind sorgfältig zu desinfizieren.
6 7.
Die Versendung von lebenden Kulturen der Cholera= oder Nogzerreger hat in
zugeschmolzenen Glasröhren zu erfolgen, die, umgeben von einer weichen Hülle
(Filtrierpapier und Watte oder Holzwolle) in einem durch übergreifenden Deckel