Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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gut verschlossenen Blechgefäße stehen; das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste 
mit Holzwolle, Hen, Stroh oder Watte zu verpacken. Es empfiehlt sich, nur frisch 
angelegte Agarkulturen zu versenden. 
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu ent- 
halten verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krank- 
heitskeims tunlichst ausgeschlossen wird. Zur Aufnahme des Materials sind beson- 
ders geeignet starkwandige Pulvergläser mit eingeschliffenem Glasstöpsel und weitem 
Halse, oder in deren Ermangelung Gläser mit glattem zylindrischen Halse, zu deren 
Verschluß gut passende, frisch ausgekochte Korke zu verwenden sind. Nach der Auf- 
nahme des Materials sind die Gläser sicher zu verschließen, der Stöpsel ist mit 
Pergamentpapier oder dergleichen zu überbinden; auch ist an jedem Glase ein Zettel 
sest aufzukleben oder sicher anzubinden, der genaue Angaben über den Inhalt ent- 
hält. Zum Verpacken dürfen nur feste Kisten — keine Zigarrenkisten, Pappschachteln 
und dergleichen — benutzt werden. Die Gläser und sonstigen Behälter sind in den 
Kisten mittels Holzwolle, Heu, Stroh, Watte und dergleichen so zu verpacken, daß 
sie unbeweglich liegen und nicht aneinanderstoßen. 
Die Vorschriften über die Entnahme choleraverdächtiger Untersuchungsobjekte 
behufs bakteriologischer Feststellung der Cholera und über die Versendung des 
* an eine Untersuchungsstelle werden durch vorstehende Bestimmungen nicht 
erührt. 
ie Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen mit starkem Bindfaden umschnürt, 
versiegelt und mit der deutlich geschriebenen Adresse sowie mit dem Vermerke 
orsicht“ versehen werden. Bei Beförderungen durch die Post sind die Sendungen 
als „dringendes Paket“ aufzugeben und den Empfängern telegraphisch anzukündigen. 
Bei Versendung lebender Kulturen hat der Empfänger dem Absender den Empfang 
der Sendung sofort mitzuteilen. 
88. 
Die Versendung von lebenden Kulturen der im § 2 Abs. 1 bezeichneten 
Krankheitserreger hat in wasserdicht verschlossenen Glasröhren zu erfolgen. Diese 
Röhren sind entweder in angepaßten Hülsen oder, mit einer weichen Hülle (Holz- 
wolle, Watte und dergleichen) umgeben, derart in sesten Kästen zu verpacken, daß 
sie unbeweglich liegen und nicht aneinanderstoßen. Der Empfänger hat dem Ab- 
sender den Enpfang der Sendung sofort mitzuteilen. 
aterial, welches lebende Krankheitserreger bieser Art enthält oder zu ent- 
halten verdächtig erscheint, . so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krank- 
beitstein ausgeschlossen w 
e Sendungen Gol. 1 und 2) müssen fest verschlossen und mit deutlicher 
Adresse see mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen werden.
	        
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