Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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811. 
Die Aussicht über nichtöffentliche Tanzvergnügen liegt dem Veranstalter bezw. 
dem Vereins (Gesellschafts-vorstand ob und ist dieser zunächst und neben dem Wirt 
für etwaige Ordnungswidrigkeiten sowie dafür verantwortlich, daß die Tanzabgaben 
rechtzeitig entrichtet sind. 
Den Polizeiorganen bleibt die Befugnis vorbehalten, zu überwachen, ob den 
gesetzlichen Bestimmungen entsprochen ist, und falls unbefugter Weise öffentliche 
Tänze veranstaltet werden, letztere zu schließen. 
* 12. 
Tänze, welche auf Kosten eines einzelnen in dessen Hehausug saussclieli 
für von demselben eingeladene Personen stattfinden, sind weiteren 
enthaltenen Bestimmungen und der Vorschrift, daß, falls sie un ½ uain 
eines Sonn= oder staatlich anerkannten Feiertags veranstaltet werden, sie nicht 
über 12 Uhr nachts ausgedehnt werden dürfen, nicht unterworfcn. 
AI. Allgemeine Bestimmungen. 
60 13. 
Die Veranstaltung nichtöffentlicher Tänze ist untersagt: 
an den Bußtagen, am Totenfestsonntag und an den Vorabenden der 
genannten Tage, 
. in der Zeit vom Montag nach Lätare bis zu und mit dem ersten 
Osterfeiertag, 
in der Zeit der letzten Woche vor Weihnachten, vom 25. Dezember 
einschließlich an zurückgerechnet, 
am 1. Pfingstfeiertag, 
5. während einer angeordneten öffentlichen Landestrauer. 
Oeffentliche Tänze dürfen in den unter 1, 3 und 5 bezeichneten Zeiten, 
an den ersten Feiertagen der 3 hohen Feste, sowie während der ganzen Fastenzeit 
nicht stattfinden. 
— 
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# 
* 
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Zuständige Behörde im Sinne ur. §3§ 1, 2, 3, 7 ist das Fürstliche 
Landratsam 
* das Stadtgebiet Zeulenroda ist der erste Amtsrichter daselbst und für 
den Amtsgerichtsbezirk Burgk ist der dortige Amtsrichter mit deren Obliegenheiten 
bis auf weiteres beauftragt.
	        
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