ß 4.
Die Verwaltungsbehörden haben in hierländischen Verwalmungsstreitsachen
dem Oberverwaltungsgericht innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit Rechtshilfe
zu leisten.
6.
Die Anfechtungsklage steht den Beteiligten zu:
—
gegen zweitinstanzliche Entscheidungen der Landesregierung, der Aufsichts-
behörde über städtische Gemeindeverwaltung, des Landratsamts, des Landes-
ausschusses, des Heimatsamks in den Fällen, in welchen nicht die Berufung
an das Bundesamt für Heimatwesen zulässig ist, sowie gegen die Ent-
scheidungen der nächsten Gemeindeaufsichtsbehörden in den Fällen
des Artikels 153 Abs. 5 der Gemeindeordnung vom 25. Januar 1871
in der Fassung der Gesetze vom 6. Mai 1884 und 30. Januar 1892;
gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landesregierung in den Fällen:
a- der Verordnung vom 2. Jannar 1856, die Herstellung und Erhaltung
der öffentlichen Wege betreffend. § 4 Abs. 1, und der Geseylichen
Verordnung vom 11. Mai 1858, die notwendige Abtretung von
Grundeigentum zu gewissen öffentlichen Zwecken betreffend, s 2 Abs. 1.
k der Gesetzlichen Verordnung vom 1. April 1857, den Bergbau in
dem Fürstentum Reuß ä. L betreffend, § 14 Abs. 1
des Gesetzes vom 24. April 1867, die Wahl der Ubgeordneten zu
den künftigen Landtagen betreffend 5 14 Abs. 1.
der Gemeindeordnung für das Fürstentum Reuß ä. L. vom 25.
Jannar 1871 in der Fassung der Gesetze vom 6. Mai 1684, 30.
Jannar und 13. Februar 1892, Artikel 156 Abs. 3 und 158, soweit
es sich um Disziplinarmaßregeln handelt.
des Gesetzes vom 10. November 1671, das wegen polizeilicher Be-
aussichtigung der Baue zu beobachtende Verfahren betreffend, § 2
Abs. 2.
S
2
—
der Regierungsverordnung vom 28. März 1872, betreffend das
Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust
der Staatsangehörigkeit, Ziffer 1 und 2.
des Gesetzes vom 2. Juli 1878, die Fischerei betreffend, 8 5 Abs. 4.
des Gesetzes vom 3. Juli 1879 über die Vollstreckung der Ent-
scheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden, § 18.
des Gesetzes vom 1. November 1899 zur Ausführung der Reichs-
zivilprozeßordnung, § 9 Abs. 2
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3. gegen die Entscheidungen der Fürstlichen Kommission für das Bereins-