Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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2. daß in dem Verfahren, welches der angefochtenen Entscheidung vorange- 
hangen ist, eine wesentliche Formvorschrift unbeachtet gelassen worden sei. 
Dabei unterliegen auch die tatsächlichen Feststellungen der Nachprüfung des 
Obererwaltungsgerichts, soweit sie auf die rechtliche Beurteilung der Sache von 
Einfluß sind. 
Diese Veschränkungen gelten nicht in den Fällen des § 5 Ziffer 3 und 
86. 
809. 
Gegen zweitinstauzliche Eutscheidungen des Landesausschusses kaun, sofern 
die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, auch der Vorsihende aus den im 
angegebenen Gründen Anfechtungeklage erheben. Auf das Verfahren finden die 
Vorschriften im § 77 Abs. 2 und 3, 78 Abs. 1 Saßz 2 und 79 Abs. 2 des 
sächsischen Verwaltungsrechtepflegegesetzes vom 19. Juli 1900 siungemäß Anwendung. 
8 10. 
Die Anfechtungsklage ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Behörde, welche 
die angefochtene Entscheidung eröffnct hat, anzubringen. Sie hat die Beschwerde- 
punkte zu bezeichnen, insbesonde anzugeben, worin die Verletzung des bestehenden 
Rechts oder die Mängel des Verfahrens gefunden werden. Ucberdies soll sie, ohne 
daß jedoch die Wirksamkeit des Rechtsmittels davon abhinge, die Beschwerdepunkte 
rechtfertigen sowie die neuen Tatsachen und Beweiomittel anführen, die der Kläger 
geltend zu machen beabsichtigt. 
Die Frist für die Erhebung der Ansechtungsklage beträgt, wenn nicht im 
einzelnen Fall im Gesetz etwas anderes bestimmt ist, vier Wochen und beginnt für 
den Vorsitzenden des Landesausschusses mit dem Tag, an dem die Eutscheidung ge- 
troffen worden ist, für die Beteiliglen mit der Zustellung- 
Die Frist ist gewahrt, wenn die Klage rechtzeitig bei dem Oberverwaltungs= 
gericht oder bei der Behörde eingegangen ist, deren Entscheidung angefochten wird. 
Vgl. jedoch § 12. 
W 11. 
Die Klage wird von der Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung angefochten 
worden ist, unter Beifügung der Akten und ihrer ctwaigen Gegenerklärung dem 
Obererwaltungsgericht übersandt. 
*12. 
In den Fällen des § 5 Ziffer 5 ist die Klage innerhalb einer vom Tag 
der Zustellung des Bescheids ab laufenden Ausschlußfrist von 4 Wochen beim Vor- 
sitbenden der Berufungskommission schriftlich einzureichen. Dieser fertigt eine be- 
glaubigte Abschrift der Klage den Beteiligten zur schriftlichen Gegenerklärung binnen
	        
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