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§ 3. Die Terwaltungsgerichte faleen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit,
vorbehälin der Bestimmung des § 13 Absatz
Vilden sich bei der über Höhe einer Summe oder Haft-
strafe meher Meinungen, von denen keine die Mehrheit für sich hat, so werden
die für die höchste Summe oder Haftstrafe abgegebenen Stimmen den für die nächst
geringere Wopegebenen so lange zugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt.
Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem Dienstalter, bei
gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter: der Jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzeude
zuletzt. mie ein Berichterstatter ernannt ist, giebt dieser seine Stimme zuerst ab.
Verfügungen, die nur die Leitung des Verfahrens betreffen, erläßt der Vor-
sitzende alemn wenn gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
#§s 4. Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Dresden. Es wird
mit einem Präsidenten und der ersorderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und
Räthen besetzt.
§* 5. Die Mitglieder des Dberverwvaliungsgeriche werden auf Vorschlag
des Gesammtministeriums vom König auf Lebenszeit ernannt und müssen zum
Nchemn r zum höheren Verwaltungedienste befähigt sein.
ch seiner Errichtung ist das Oberverwallungsgericht jedesmal vor der Be-
setzung de Nathsstelle mit seinem Gutachten zu hören.
ie Stelle eines Mitgliedes darf, vorbehältlich des 8 97, nicht als Neben-
amt verliehen werden.
Bestehen für die Mitglieder verschiedene Gehaltsklassen, so rücken sie darin
nach ihrem Dienstalter auf. Hat ein Mitglied vor seinem Eintritt in das Ober-
verwaltungsgericht einen höheren Gehalt bezogen, als ihm biernach zukommt, so wird
ihm der Mehrbetrag so lange und insoweit gewährt, als die Summe beider Veträge
den Höchstbetrag des Gehaltes eines Rathes des Oberverwaltungsgerichtes nicht über-
steigt. Das Aufrücken in höhere Dienststellen ist nicht an das Dienstalter gebunden.
§ 6. Anstellungs- und Dienstbehörde des Oberverwaltungsgerichtes ist das
Gesammtministerium. Im übrigen wird die dienstliche Aufsicht über die Mitglieder
des Oberverwaltungsgerichtes von dem Präsidenten und den Senatspräsidenten nach
Maßgabe der §§ 4 Absatz 1, 5, 6, 9 bis 11 des Gesetzes vom 20. März 1880
über das Dienstverhältnis der Richter (G.= u. V.-Bl. S. 31), über die Unterbeamten
und das niedere Dienstpersonal von dem Präsidenten ausgeübt.
§ 7. Die Mitglieder des Obewerwaltungsgerichtes unterliegen, abgesehen
von den Bestimmungen des § 8, keinem Disziplinarverfahren.
8 8. Auf ihre Dienstentlassung, ihre vorläufige Enthebung vom Amte und
ihre Versehung in eine andere Dienststelle sowie in den zeitweiligen oder dauernden
Nuhestand sind die Vorschriften des Gesehes vom 20. März 1880 über das Dienst-
verhältnis der Richter entsprechend anzuwenden.
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