Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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§ 3. Die Terwaltungsgerichte faleen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, 
vorbehälin der Bestimmung des § 13 Absatz 
Vilden sich bei der über Höhe einer Summe oder Haft- 
strafe meher Meinungen, von denen keine die Mehrheit für sich hat, so werden 
die für die höchste Summe oder Haftstrafe abgegebenen Stimmen den für die nächst 
geringere Wopegebenen so lange zugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem Dienstalter, bei 
gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter: der Jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzeude 
zuletzt. mie ein Berichterstatter ernannt ist, giebt dieser seine Stimme zuerst ab. 
Verfügungen, die nur die Leitung des Verfahrens betreffen, erläßt der Vor- 
sitzende alemn wenn gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. 
#§s 4. Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Dresden. Es wird 
mit einem Präsidenten und der ersorderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und 
Räthen besetzt. 
§* 5. Die Mitglieder des Dberverwvaliungsgeriche werden auf Vorschlag 
des Gesammtministeriums vom König auf Lebenszeit ernannt und müssen zum 
Nchemn r zum höheren Verwaltungedienste befähigt sein. 
ch seiner Errichtung ist das Oberverwallungsgericht jedesmal vor der Be- 
setzung de Nathsstelle mit seinem Gutachten zu hören. 
ie Stelle eines Mitgliedes darf, vorbehältlich des 8 97, nicht als Neben- 
amt verliehen werden. 
Bestehen für die Mitglieder verschiedene Gehaltsklassen, so rücken sie darin 
nach ihrem Dienstalter auf. Hat ein Mitglied vor seinem Eintritt in das Ober- 
verwaltungsgericht einen höheren Gehalt bezogen, als ihm biernach zukommt, so wird 
ihm der Mehrbetrag so lange und insoweit gewährt, als die Summe beider Veträge 
den Höchstbetrag des Gehaltes eines Rathes des Oberverwaltungsgerichtes nicht über- 
steigt. Das Aufrücken in höhere Dienststellen ist nicht an das Dienstalter gebunden. 
§ 6. Anstellungs- und Dienstbehörde des Oberverwaltungsgerichtes ist das 
Gesammtministerium. Im übrigen wird die dienstliche Aufsicht über die Mitglieder 
des Oberverwaltungsgerichtes von dem Präsidenten und den Senatspräsidenten nach 
Maßgabe der §§ 4 Absatz 1, 5, 6, 9 bis 11 des Gesetzes vom 20. März 1880 
über das Dienstverhältnis der Richter (G.= u. V.-Bl. S. 31), über die Unterbeamten 
und das niedere Dienstpersonal von dem Präsidenten ausgeübt. 
§ 7. Die Mitglieder des Obewerwaltungsgerichtes unterliegen, abgesehen 
von den Bestimmungen des § 8, keinem Disziplinarverfahren. 
8 8. Auf ihre Dienstentlassung, ihre vorläufige Enthebung vom Amte und 
ihre Versehung in eine andere Dienststelle sowie in den zeitweiligen oder dauernden 
Nuhestand sind die Vorschriften des Gesehes vom 20. März 1880 über das Dienst- 
verhältnis der Richter entsprechend anzuwenden. 
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