Zu entscheiden hat das Plenum des Oberverwaltungsgerichtes auf Antrag
eines Beauftragten des Gesammtministeriums.
§8 9. Für das Verfahren zur Vorbereitung dieser Entscheidung gilt Folgendes:
1. Der Präsident beauftragt einen Rat des Oberverwaltungsgerichtes, die
Tatsachen zu erörtern, nöthigenfalls den Beweid unter Vorladung des
Mitgliedes, gegen welches sich das Verfahren richtet, zu erheben und
darüber schriftlich zu berichten.
Der Vericht ist dem Mitglied und dem Beauftragten des Gesammt-
ministeriums zuzufertigen.
2. Der Entscheidung geht eine mündliche Verhandlung vor dem Ober-
verwaltungsgerichte voraus. Hierbei können Zeugen und Sachverständige
— auch eidlich — vernommen werden. Das Mitglied und der Be-
auftragte des Gesammtministeriums sind zu hören.
3. Das Mitglied kann sich eines Rechtbanwaltes als Beistandes oder Ver-
treters bedienen, das Oberverwaltungsgericht ist aber befugt, sein persönliches
Erscheinen unter der Verwarnung anznordnen, daß bei seinem Aus-
bleiben kein Vertreter werde zugelassen werden.
§ 10. Bei dem Obewerwaltungsgerichte werden Senate gebildet, deren Zahl
das %ureshpnnnimirirden bestiunnt.
Die Geschäfte werden vor dem Beginne des Geschäftsjahres von dem Präsidenten
unter Zuziehung der Senatspräsidenten und des dem Dienstalter nach und bei
gleichem Dienstalter des der Geburt nach ältesten Nathes unter die Senate vertheilt
und die ständigen Mitglieder der einzelnen Senate sowie ihre regelmäßigen Ver-
treter bestimmt. Hierbei entscheidet die Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmen=
gleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Jedes Mitglied kann mehreren Senalen angehören.
Im übrigen sind die Mestammungen in den §8 62 Abs. 2, 64, 66 und 68
des Gerichtsverfassungsgesetzes (N.-G.-Bl. 1898 S. 371) entsprechend anzuwenden.
§ 11. Der Präsident führt im Plenum und in dem Senate, dem er sich
### in den anderen Senaten führt ein Senatspräsident den Vorsitz.
Der Vorsitzende wird im Senate von demjenigen seiner Mitglieder vertreten,
welches dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach am
ältesten ist.
Der Präsident wird in seinen übrigen Geschäften von dem Senatspräsidenten
vertreten, der dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstaller der Geburt nach
am ältesten ist.