Der Umstand allein, daß ein Mitglicd der Kreishauptmannschaft amtlich in
der Sache thätig gewesen, ist kein Grund, es auszuschließen oder abzulehnen.
Ueber die Ablehnung eines Mitgliedes der Kreishauptmannschaft entscheidet
der Vorsitzende, über die Ablehnung des Vorsitzenden, dafern er sie nicht selbst für
begründet hält, das Oberverwaltungsgericht.
MMI. Zusländigkeil der Verwallungsgerichle.
9. Zuständig in erster Instanz ist in den Streitigkeiten des § 21, so-
weit nicht nach besonderer gesezlicher Vorschrift im einzelnen Falle elwas Anderes gilt:
1. wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, das Verwaltungsgericht, in
dessen Bezirke es liegt,
2. in allen sonstigen Fällen das Verwaltungsgericht, in dessen Vezirke die
beklagte Partei wohnt oder ihren Sitz hat. Wird diese von einer
öffentlichen Behörde vertreten, so ist der Sih der Behörde maßgebend.
Ist hiernach die Zuständigkeil eines Verwallungsgerichtes nicht begründet
oder liegt das Grundstück in mehreren Bezirken oder ist es zweiselhaft, zu welchem
Bezirke es gehört, so bestimmt das Oberverwaltungsgericht das zuständige Gericht.
Dasselbe gilt, wenn die beklagte Partei in mehreren Bezirken wohnt vder ihren
itz hat, oder wenn gleichzeitig mehrere Beklagte in Anspruch genommen werden,
die in verschiedenen Bezirken wohnen oder ihren Siß haben.
5 20. Für die Streitigkeiten des § 21 Ziffer 5 ist in den Fällen, wo die
Kreishauptmannschaft Dresden den Landarmenverband vertritt, die Kreishauplmann-
schaft * sonst die Kreishauptmannschaft Dresden zusländig.
Die Kreishauplmannschaften entscheiden als Verwaltungsgerichte
erster I#, auf Klagen in folgenden Parteistreitigkeiten des öffentlichen Rechtes:
1. über vermögensrechtliche Ansprüche der Gemeinde= oder Bezirksbeamten
an die Gemeinde oder den Bezirk aus ihrem Dienstverhältnis, insbesondere
über Ansprüche auf Besoldung, Wartegeld, Unterstützung, Ruhegehalt, durch
Gesetz oder Verordnung bestimmte Gebühren für dienstliche Verrichtungen,
desgleichen über die den Hinterbliebenen dieser Beamten zustehenden Rechts-
ansprüche auf Ruhegehalt oder sonstige Bewilligungen.
Dabei sind die Entscheidungen der Disziplinar= und Verwallungs-
behörden insoweit maßgebend, als sie einen Beamten aus seinem Amte
entsernen, zeitweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzen, vorläufig
seines Dienstes entheben oder mit Vermögensstrasen belegen;
über Ansprüche öffentlicher Bediensteter und öffentlich bestellter Gewerbe-
treibender an die Betheiligten auf Gebühren, sofern nicht dafür der
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