Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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bestandes, wobei sie gwar nicht über den Gegenstand der Verhandlung hinausgehen 
dürfen, im übrigen aber weder an die gestellten Anträge noch an die zu ihrer 
Rechtfertigung vorgebruchten Gründe gebunden sind, insbesondere eine angefochtene 
Entscheidung, wenn dabei ein öffentliches Interesses vorliegt, auch zum Nachtheile 
dessen, der ein Rechtsmittel eingewendet hat, abändern können. 
Ihre Urteile dürfen nur die Parteien betreffen und dürfen auf keinc That- 
sache und auf kein Beweismittel gestützt werden, worüber den Parteien nicht Ge- 
legenheit gegeben war, sich zu äußern. 
Jedes Urtheil, desgleichen jede Verfügung und Entscheidung, gegen die selb- 
ständig Beschwerde erhoben werden kann (5 70), ist mit Gründen zu versehen. 
Die Urtheile werden im Namen des Königs erlassen. 
§ 20. Die Verhandlung über den Streitgegenstand vor dem erkennenden 
Gericht " soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, öffentlich und mündlich. 
ie Oeffentlichkeit kann aus Rücksicht auf das öffentliche Wohl oder die 
*i* fir die ganze Verhandlung oder für einen Theil auögeschlossen werden. 
§# 27. Der Zutritt zu den öffentlichen Verhandlungen kann unmündigen 
und solchen Personen versagt werden, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befinden oder in einer der Würde des Gerichtes nicht entsprechenden 
Weise erscheinen. 
Zu den nicht ösfentichen Verhandlungen kann der Vorsitzende einzelnen 
Personen den Zutritt gestatten 
8. Von der Anfrechterhaltung der Ordnung und von der Gerichts- 
sprache gelten siungemäß die Vorschristen der §§ 177 bis 193 des Gerichtsverfas- 
sungsgesetzes. 
Schriftliche Eingaben, die eine ungebührliche Schreibweise enthalten, kann 
das Gericht zurückweisen, auch kann es dem Schuldigen, vorbehältlich der strafgericht- 
lichen Verfolgung, eine Ordnungsstrase bis zu einlundert Mark oder bis zu drei 
agen Haft auferlegen. 
Ist auf eine Ordnungsstrase erkannt, so ist Beschwerde an das Oberverwal- 
tungsgericht zulässig, sofern nicht dieses selbst die Strafe festgesetzt hat. 
Ist eine bei der Verhandlung betheiligte Person von dem Orte der Verhand= 
lung weggewiesen worden, so wird in gleicher Weise verfahren, als wenn sie sich 
freiwillig entfernt hätte. 
§ 29. Die Parteien können sich, vorbehältlich der Bestimmungen im § 51, 
durd Fevolimchtige vertreten lassen oder mit Beiständen erscheinen. Hierbei sind 
die 65 7 reis, 90 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. 
Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände, die, ohne Rechtsanwälte zu 
sein, die Beasheech geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. 
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