Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Ueber daß Gesuch um die Verlängerung oder Ablürzung einer Frist oder 
um die Verlegung eines Termines beschließt der Vorsitzende. 
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bei dem Verwaltungsgerichte schriftlich 
einzureichen. 
2. Verfahren in erster Instanz vor den Kreishauptmannschaften. 
§ 34. Die Klage ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll anzubringen. 
Sie muß einen bestimmten Antrag enthalten und die Person des Beklagten sowie 
den Streitgegenstand genau bezeichnen. 
Ueberdies sollen die den Antrag begründenden Thatsachen angegeben werden. 
5. Die Klage kann, wenn ein öffentliches Interesse dabei vorliegt, nur 
mit Einwilligung des Gerichtes zurückgenommen werden. 
Wird die Eimwilligung versagt, so kann dagegen Beschwerde erhoben werden. 
Nimmt der Kläger die Klage zurück, so hat er die Kosten des Verfahrens 
zu tragen. Auf den Ankrag des Beklagten ist diese Verpflichtung durch Urtheil aus- 
zusprechen. 
§ 36. Ist die Klage bei einem unzuständigen Verwaltungsgerichte eingereicht, 
so ist sic unter Benachrichtigung des Klägers unverzüglich an das zuständige Gericht 
abzugeben. 
Wenn die Erhebung der Klage an eine Frist gebunden ist, gilt diese durch 
rechtzeitige Einreichung bei dem unzuständigen Verwaltungsgerichte für gewahrt. 
§ 37. Erntspricht die Klage nicht den Erfordernissen des § 34 Absatz 1, 
so lehnt der Vorsihende die Einleitung des Streitverfahrens unter Angabe des 
Mangels ab. Er kann aber, wenn die Erhebung der Klage an eine Frist. gebunden 
ist, dem Kläger erst noch eine kurze Frist zur Behebung des Mangels einräumen. 
Die Frist kann nicht verlängert weroen. 
§ 38. Ist die Frist zur Erhebung der Klage versäumt oder erweist sich 
der Lescher Antrag sofort als rechtlich unzulässig oder als offenbar unbegründet 
oder sind die Verwaltungsgerichte nicht dafür zuständig, so kann das Gericht die 
Klage ohnc weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurückweisen. 
Erscheint dagegen der Antrag rechtlich begründet, so kann das Gericht dem 
Beklagten ohne weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid aufgeben, den 
Kläger klaglos zu stellen. 
In dem Bescheide ist den Parteien zu eröffnen, daß sie befugt seien, inner- 
halb zweicr Wochen nach dem Tage der Zustellung auf mündliche Verhandlung 
anzutragen. 
Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt der Bescheid als endgültiges Urtheil. 
16.
	        
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