8 309. Liegt keiner der Fälle der 88 36 bis 38 vor, oder wird im Falle
des § 38 rechtzeitig auf mündliche Verhandlung augetragen, so ist die Klage ab-
schriftlich dem Beklagten mit der Aufforderung zuzufertigen, seine Gegenerklärung
binnen einer bestimmten, von einer bis vier Wochen bemessenen Frist schriftlich ein-
zureichen oder zu Protokoll abzugeben.
Die Gegenerklärung ist dem Kläger zuzufertigen.
# 40. Die Parteien sollen in den Schriftsätzen oder zu Protokoll die Be-
weismittel, deren sie sich zum Nachweis oder zur Widerlegung thatsächlicher Behaup-
tungen bedienen wollen, angeben und die in ihren Händen befindlichen Urkunden,
auf die in den Schriftsätzen oder im Protokolle Bezug genommen wird, in Urschrift
oder in Abschrist beifügen.
Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, so genügt die
Beifügung eines Auszuges, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den
Schluß, 5„# 8°3 und die Unterschrift enthält.
Von allen Schriftsätzen und Anlagen ist für jeden Gegner eine
schiis kalureicon“
Sind die Anlagen sehr umfangreich, so kann der Vorsitzende gestatten, daß
sic selbst zur Einsicht der Betheiligten an Gerichtsstelle offen gelegt werden.
#§ 42. In einfachen Fällen sowie dann, wenn sich das thatsächliche Ver-
hältnuiß aus den vorliegenden Akten oder Urkunden feststellen läßt, kann sofort,
ohne vorhergehenden Schriftenwechsel, der Termin zur mündlichen Verhandlung
anberaumt werden. Dem Beklagten ist alsdann gleichzeitig mit der Vorladung
zum Termine die Abschrift der Klage und ihrer Anlagen mitzutheilen oder im
Falle des § 41 Absatz 2 die Einsicht der Anlagen freizustellen.
43. Das Gericht kann ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ent-
scheiden, wenn beide Parteien ausdrücklich darauf verzichten.
Ist von einer Partei die Einrede der Unzuständigkeit der Verwaltungsge-
richte erhoben, so kann das Gericht darüber durch Urtheil vorab entscheiden.
8 44. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von dem Vor-
sitzenden anberaumt.
Die Parteien werden von dem Termine mit dem Bemerken in Kenntniß
gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens auf Grund der Akten entschieden werde.
Zwischen der Zustellung dieser Benachrichtigung und der mündlichen Verhandlung
muß, abgesehen von dringenden Fällen, mindestens eine Woche liegen.
Den Parteien steht es frei, ihre Erklärungen vor dem Termine schriftlich
einzureichen oder zu ergänzen. Die Abschrift dieser Erklärungen ist der Gegen-
partei zuzufertigen. Kann dies nicht mehr vor dem Termine geschehen, so wird ihr
wesentlicher Inhalt in der mündlichen Verhandlung mitgetheilt.