Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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§ 45. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtswegen Dritte, deren 
Interesse durch das Urtheil berührt wird, zur mündlichen Verhandlung beiladen. 
Hierbei ist ihnen der Grund der Beiladung und der Stand der Sache mitzutheilen. 
Durch die Beiladung werden sie Partei. 
Sowohl gegen die Beiladung wie gegen die Verwerfung des Antrages auf 
Beiladung ist Beschwerde zulässig. 
46. Die mündliche Verhandlung sindet in der Regel am Sitze des 
Verichtes statt. Sie kann jedoch an einem anderen Orte des Bezirkes abgehalten 
werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um Kosten oder Reisen zu ersparen, den 
Sachverhalt aufzuklären oder die Beweisaufnahme zu erleichtern. 
. Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. 
Er ertheilt das Wort und kann es entziehen, wenn seinen Anordnungen nicht Folge 
geleistet wird. 
Die mündliche Verhandlung beginnt damit, daß der Vorsitzende oder der 
von ihm ernannte Berichterstatter den Sachverhalt vorträgt. Hierauf werden die 
erschienenen Parteien oder ihre Vertreter gehört. 
Die Parteien können ihre thatsächlichen und rechtlichen Ausführungen 
ergänzen oder berichtigen und die Klage abändern, insofern nicht nach dem Ermessen 
des Gerichtes die Abänderung das Vertheidigungsrecht der Gegenpartei schmälert 
oder das Verfahren erheblich verzögert. Sie haben, soweit es nicht bereits geschehen 
ist. sämmtliche Beweismittel anzugeben und die ihnen zu Gebote stehenden schrift- 
lichen Beweismittel vorzulegen, auch können sie Zeugen zur Vernehmung mitbringen. 
* 48. Werden Anträge, Angriffs= oder Vertheidigungsmittel vorgebracht, die 
nicht schon in den vorbereitenden Schriftsätzen enthalten waren, so ist, soweit es 
nothwendig erscheint, um den Sachverhalt aufzuklären oder das Vertheidigungsrecht 
der Gegenpartei zu wahren, ein Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung an- 
zuberaumen. 
§ 49. Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt voll- 
ständig aufgeklärt und die zweckdienlichen Anträge von den Parteien gestellt werden. 
Schriftstücke werden nur insoweit verlesen, als es auf ihren wörtlichen Inhalt 
ankommt. 
Jedem Mitgliede des Gerichtes ist es gestattet, Fragen zu stellen. 
§ 50. Zur mündlichen Verhandlung ist ein vercidigter Protokollführer zu- 
inziehen. 
Das Protokoll muß das Wesentliche der Verhandlung angeben. Es wird 
von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet und zur Einsicht der 
Parteien ausgelegt.
	        
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