Der Beweis durch Eideszuschiebung ist ausgeschlossen, dagegen kann der Eid
einer Partei auferlegt werden.
8 64. Das Gericht entscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmit ist,
nach seiner freien, aus dem ganzen Inhalte der Verhandlung und dem Ergebniß
der Beweisaufnahme geschöpften Ueberzeugung.
Dic von einer Partei vorgebrachten Thatsachen können, wenn sich die Gegen-
parlci nicht im Termine oder sonst darüber erklärt hat, für zugestanden
erachtet werden.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist siets auch die Entscheidung
über die Kosten des Verfahrens zu verbinden.
§ 55. Das Gericht berathet und beschließt in geheimer Sitzung.
Das Urtheil kann nur von denjenigen Mitgliedern gefällt werden, welche
der ihm zu Grunde liegenden mündlichen Verhandlung beigewohnt haben. Hat in-
zwischen die Besetzung des Gerichtes gewechselt, so genügt es, wenn das Ergebniß
der bisherigen Verhandlung und Beweisaufnahme mit vorgetragen wird.
8 56. Der Vorsihende verkündet die auf Grund der mündlichen Verhand-
lung gesaßten Beschlüsse in öffentlicher Sitzung, indem er den Beschluß, bei Urtheilen
die Urtheilsformel vorliest.
Wird es für angemessen erachtet, auch die Gründe zu verkünden, so werden
sie vorgelesen oder ihrem wesentlichen Inhalte nach mündlich mitgetheilt.
Kann der Beschluß nicht in dem Terminc, worin die mündliche Verhand-
lung geschlossen worden ist, verkündet werden, so genügt seine Zustellung (8 58).
. Die Urtheile werden in der Urschrift von dem Vorsitzenden und,
wenn ein besonderer Berichterstatter ernannt war, auch von diesem unterzeichnet.
Im Eingange des Urtheiles sind die Mitglieder, die dabei mitgewirkt haben,
namentlich aufzuführen, auch ist der Sitzungslag anzugeben, an dem es gefällt
worden ist.
§* 58. Den Parteien ist baldigst eine amtlich vollzogene Ausfertigung des
Urtheils zuzustellen.
Ebeuso sind die mit der Beschwerde (8 70) anfechtbaren Verfügungen und
Entscheidungen den Betheiligten alsbald zuzustellen, andere Verfügungen und Ent-
scheidungen dagegen nur dann, wenn sie nicht verkündet worden sind.
§5 59. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten,
die in einer Entscheidung vorkommen, können jederzeit von dem Gericht auch von
Amtswegen und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung berichtigt werden.
Der Beschluß, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf der Entscheidung
und den Ausfertigungen bemerkt. Gegen ihn ist Beschwerde zulässig.