Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

#§ 60. Wenn ein von einer Partei geltend gemachter Anspruch oder der 
Kostenpunkt in dem Urtheile ganz oder theilweise übergangen ist, so ist es auf 
Antrag zu ergänzen. 
Die nachträgliche Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach der Zustellung 
des Urtheiles bei dem Gerichte schriftlich oder zu Protokoll beantragt werden. 
Die mündliche Verhandlung erstreckt sich nur auf den nicht erledigten Theil 
des Streitgegenstandes. 
5 61. Das rechtskräftige Urtheil bindet für den Streitgegenstand außer 
den Parteien sowohl die Verwaltungsgerichte als auch die Verwaltungebehörden, 
und zwar diese mit der Wirkung, daß sie gegen den Willen der Parteien nichts 
verfügen können, was davon abweicht. 
3. Berufung. 
6 62. Gegen die Urtheile der Kreishauptmannschaften steht den Parteien 
die Berufung an das Obewerwaltungsgericht zu. Die Berufung ist ausgeschlossen, 
wenn die Urtheile nach besonderer geseblicher Vorschrift endgültig sind. 
In den Fällen des § 21 Ziffer 6 geht die Berufung unmittelbar an das 
Bundesamt für das Heimathwesen, wenn die streitenden Armenverbände verschiedenen 
Bundesstaaten angehören (§ 46 des Neichshesehes über den Unterstützungswohnsit 
vom 6. Juni 1870 — B.G.-Bl. S. 360 —). 
A. Der Beurtheilung des Oberverwaltungsgerichtes unterliegen die dem 
Urtheile vorausgegangenen Enischeidungen nicht, soweit sie mit der Beschwerde an- 
fechtbar sind. 
8 64. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels 
und die Verpflichtung zur Folge, die dadurch entstandenen Kosten zu tragen. Auf 
den Antrag des Gegners sind diese Wirkungen durch Urtheil auszusprechen. 
st ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestellt, so muß auf sein Ver- 
langen über die Berufung trotz ihrer Zurücknahme entschieden werden. 
#§* 65. Die Berufung ist binnen vier Wochen schriftlich oder zu Protokoll 
bei dem Gericht einzulegen, dessen Urtheil angefochten wird. 
Die Frist gilt für gewahrt, wenn die Berufung innerhalb dieser Zeit schrift- 
lich bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. 
Die Berufung soll die Beschwerdepunkte bezeichnen und rechtfertigen, sowie 
die neuen Thatsachen und Beweismittel angeben, welche die Partei geltend zu machen 
beabsichtigt, ohne daß jedoch die Wirksamkeit der Berufung hiervon abhinge. 
§ 66. Der Bernfungsbeklagte kann sich der Verufung anschließen, selbst wenn 
er auf die Berufung verzichtet hat, oder wenn die Berufungsfrist verstrichen ist.
	        
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