#§ 60. Wenn ein von einer Partei geltend gemachter Anspruch oder der
Kostenpunkt in dem Urtheile ganz oder theilweise übergangen ist, so ist es auf
Antrag zu ergänzen.
Die nachträgliche Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach der Zustellung
des Urtheiles bei dem Gerichte schriftlich oder zu Protokoll beantragt werden.
Die mündliche Verhandlung erstreckt sich nur auf den nicht erledigten Theil
des Streitgegenstandes.
5 61. Das rechtskräftige Urtheil bindet für den Streitgegenstand außer
den Parteien sowohl die Verwaltungsgerichte als auch die Verwaltungebehörden,
und zwar diese mit der Wirkung, daß sie gegen den Willen der Parteien nichts
verfügen können, was davon abweicht.
3. Berufung.
6 62. Gegen die Urtheile der Kreishauptmannschaften steht den Parteien
die Berufung an das Obewerwaltungsgericht zu. Die Berufung ist ausgeschlossen,
wenn die Urtheile nach besonderer geseblicher Vorschrift endgültig sind.
In den Fällen des § 21 Ziffer 6 geht die Berufung unmittelbar an das
Bundesamt für das Heimathwesen, wenn die streitenden Armenverbände verschiedenen
Bundesstaaten angehören (§ 46 des Neichshesehes über den Unterstützungswohnsit
vom 6. Juni 1870 — B.G.-Bl. S. 360 —).
A. Der Beurtheilung des Oberverwaltungsgerichtes unterliegen die dem
Urtheile vorausgegangenen Enischeidungen nicht, soweit sie mit der Beschwerde an-
fechtbar sind.
8 64. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels
und die Verpflichtung zur Folge, die dadurch entstandenen Kosten zu tragen. Auf
den Antrag des Gegners sind diese Wirkungen durch Urtheil auszusprechen.
st ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestellt, so muß auf sein Ver-
langen über die Berufung trotz ihrer Zurücknahme entschieden werden.
#§* 65. Die Berufung ist binnen vier Wochen schriftlich oder zu Protokoll
bei dem Gericht einzulegen, dessen Urtheil angefochten wird.
Die Frist gilt für gewahrt, wenn die Berufung innerhalb dieser Zeit schrift-
lich bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen ist.
Die Berufung soll die Beschwerdepunkte bezeichnen und rechtfertigen, sowie
die neuen Thatsachen und Beweismittel angeben, welche die Partei geltend zu machen
beabsichtigt, ohne daß jedoch die Wirksamkeit der Berufung hiervon abhinge.
§ 66. Der Bernfungsbeklagte kann sich der Verufung anschließen, selbst wenn
er auf die Berufung verzichtet hat, oder wenn die Berufungsfrist verstrichen ist.