Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Der Auschluß verliert seine Wirkung, wenn die Verufung zurückgenommen 
oder als unzulässig verworsen wird. Dies gilt jedoch nicht in dem Falle des 
§ 64 Abs. 
Hat sich der Bernfungsbeklagte innerhalb der Verufungsfrist der Berufung 
angeschlossen, so wird es so angesehen, als hälte er die Berufung selbstäudig. 
eingelegt. 
§ 67. Die Berufung hat, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, auf- 
schiebende Wirkung; den Verwaltungsbehörden verbleibt jedoch das Recht, die durch 
das öffentliche Interesse gebotenen Anordnungen einstweilen zu treffen. 
§ 68. Nach Eingang der Berufung werden die Akten dem Oberverwal- 
tungsgericht eingesandt oder von ihm cingefordert. 
Ist die Berufung versäumt oder sonst unzulässig, so wird sie in der Regel 
ohnc weiteres verworfen. 
Andernfalls wird die Abschrist der Berufung mit ihren Anlagen der Gegen- 
partei zugefertigt und ihr anheimgegeben, binnen einer bestimmten, von einer bis 
vier Wochen bemessenen Frist eine Gegenschrift einzureichen. Dasselbe gilt auch für 
die Beigeladenen. 
Auf das weitere Verfahren sind die Vorschriften der §§ 30 Abs. 2, 40, 41, 
43, 44, 45 Abs. 1 und 2, 47 bis 51, 52 Abs. 2 und 3, 53 bis 61 entsprechend 
anzuwenden, soweit im § 69 nichts anderes betinan ist. 
8 69. Vorbereitende Erklärungen müssen schristlich eingereicht werden. 
In der mündlichen Verhandlung trägt der vom Präsidenten ernannte Bericht- 
erstatter den Sachverhalt vor. 
Die Klage kann selbst mit Einwilligung des Geguers nicht abge- 
ändert werden. 
In dem Protokoll ist der erschienene Vertreter des öffentlichen Interesses zu 
benennen. 
Die Urschrift des Urtheiles wird von allen Mitgliedern, die bei der Ent- 
scheidung mitgewirkt haben, unterzeichnet. Ist ein Richter verhindert, seine Unter- 
schrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Grundes von dem Präsidenten 
und, wenn dieser verhindert ist, von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem 
Urtheile bemerkt. 
Die Urtheile werden dem Vertreter des öffentlichen Interesses unmittelbar 
von dem Oberverwaltungsgerichte, den übrigen Beteiligten durch die Vermittelung 
des Gerichtes zugestellt, gegen dessen Entscheidung die Berufung eingelegt ist. 
Der Beschluß, worin der Präsident die Gebühren der Zeugen und Sach- 
verständigen feststellt, ist unanfechtbar. 
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